Darf ein Wettbewerber im Rahmen eines Internet-Verkaufsangebots eine Marke eines Konkurrenten im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwenden, um potentielle Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen oder stellt dies eine unlautere Rufausnutzung und eine Markenverletzung dar? Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof nun beantwortet.
Die Herstellerin der Staubsaugerbeutel, welche unter dem Markennamen „Swirl“ vertrieben werden, wehrte sich gegen einen Konkurrenten, welcher im Internet wie folgt für seine Konkurrenzprodukte unter Hinweis auf die funktionelle Vergleichbarkeit seiner Produkte mit denen des Swirl-Herstellers warb:
„4 Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86)“
sowie
„20 Papier – für Miele alternativ (ähnlich JFM ähnlich Swirl M 50 (M 50) & M 51 (M 51)“
Die Markenherstellerin sah in der Nutzung ihres Markennamens eine Verletzung ihrer Markenrechte und eine wettbewerbswidrige unlautere Rufausnutzung und mahnte den Konkurrenten kostenpflichtig ab.
Der Wettbewerber schränkte die strafbewehrte Unterlassungserklärung ein. Er war der Auffassung, er dürfe weiterhin die beschreibende Angabe „ähnlich wie SWIRL“ verwenden, soweit die qualitative Gleichwertigkeit der Staubsaugerbeutel gegeben sei und die Produkte mit eigenen Markennamen bezeichnet seien.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 02.04.2015 – Az. I ZR 167/13 – dass die vergleichende Werbung des Wettbewerbers markenrechtlich und wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Es stelle für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet- Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet werde, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen. Vergleichende Werbung sei grundsätzlich gestattet. Eine Unlauterkeit im Sinne einer unlauteren Rufausnutzung sei nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus zusätzliche Umstände hinzukämen. Dies sei hier nicht der Fall, da eine funktionelle Gleichwertigkeit der Staubsaugerbeutel gegeben sei.
Ebenso scheide eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Swirl-Hersteller und dem werbenden Wettbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den verwendeten Kennzeichen aus, da der Gebrauch des Adjektivs „ähnlich“ den Verkehr eindeutig darauf hinweise, dass es sich gerade um Staubsaugerbeutel des Wettbewerbers handele.
Fazit
Ein Hinweis auf eine funktionelle Vergleichbarkeit seiner Produkte unter Nennung eines Markennamens eines Wettbewerbers ist in engen Grenzen möglich, soweit auf den Bestimmungszweck des eigenen Produkts hingewiesen wird und die eigenen Erzeugnisse deutlich unter einem eigenen Markennamen vertrieben werden.
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