Hat Günther Jauch gegen einen Verlag Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung? Dies hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe kürzlich zu entscheiden.
Der Fernsehmoderator Günther Jauch wendete sich gegen einen Beitrag einer Wochenzeitschrift. Die Wochenzeitschrift veröffentlichte im April diesen Jahres auf ihrem Titelbild neben dem Bild des bekannten Moderators und seiner Ehefrau die Schlagzeile „Günther Jauch Schock-Geständnis – Steckt seine Ehe in der Krise?“. Jauch obsiegte bereits in 1. Instanz. Der Verlag legte Berufung ein.
Entscheidung des Gerichts
Mit Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 09.09.2015 (Az. 6 U 110/15) bekam Günther Jauch zum wiederholten Mal in einem presserechtlichen Verfahren Recht. Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden, wonach der Verlag die Gegendarstellung „Ich habe im Zusammenhang mit meiner Ehe nichts gestanden“ in entsprechender Schriftgröße auf der Titelseite abdrucken muss. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die im April abgedruckte Schlagzeile die unwahre Tatsachenbehauptung enthalte Günther Jauch habe im Hinblick auf seine Ehe etwas gestanden. Jauch habe sich nach Auffassung des Gerichts aber nicht persönlich zu seiner Ehe geäußert, wenn er in Bezug auf eine andere Ehe sagt, dass „er noch einmal heiraten würde, wenn es in der Ehe bröckele“. Daher habe der Moderator ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung, was Voraussetzung für einen derartigen Anspruch sei.
Fazit
Gegendarstellungen müssen bei berechtigtem Interesse des Betroffenen grundsätzlich in ähnlich prominenter Weise abgedruckt werden wie auch die jeweilige angegriffene Äußerung platziert war.
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