OLG Frankfurt a.M.:

Spiel nicht mit dem Schmuddelkind!

Darf ein Verlag, welcher sich selbst als publizistisches Sprachrohr zahlreicher Sparkassen bezeichnet, eine deutsche Großbank im Rahmen eines redaktionellen  Artikels als „Schmuddelkind der Bankenbranche“ bezeichnen oder stellt dies eine grobe Herabsetzung  des anderen Finanzinstituts dar? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun entschieden, ob es sich dabei um unlautere Schmähkritik handelte.

Stuart Monk / Shutterstock.com
Stuart Monk / Shutterstock.com

Der Betreiber eines Brancheninformationsdienstverlages mit mehreren Redaktionen, welcher sich als „publizistisches Sprachrohr“ zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnete, wurde von der Commerzbank auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Verlag hatte in seinem wöchentlichen Infobrief  „Bank intern“ offen kritisiert, dass die deutsche Großbank, welche während der Finanzkrise staatliche Finanzhilfen erhalten hatte, zur selben Zeit ein so umfangreiches Sportsponsoring betrieben habe. Der Verlag bezeichnete die Commerzbank in diesem Zusammenhang als das „Schmuddelkind der Bankenbranche“ und empfahl Werbepartnern, die Zusammenarbeit mit der deutschen Großbank zu beenden.

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die wettbewerbsrechtliche Klage der Commerzbank ab, da zwischen der Bank und dem Verlag schon kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Auch eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts sei nicht gegeben, da die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten sei.

Diese Entscheidung ließ die als Schmuddelkind titulierte Commerzbank nun vom Oberlandesgericht überprüfen.

Entscheidung des Gerichts

Und bekam Recht! Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit Urteil vom 18.6.2015 – Az. 6 U 46/14 – das die Bezeichnung der Commerzbank als Schmuddelkind und die Empfehlung, eine Zusammenarbeit mit der Bank zu beenden, zugleich eine unlautere Herabsetzung der Commerzbank sowie eine gezielte Behinderung im Sinne eines Boykottaufrufs darstelle.

Obwohl der Verlag und die Commerzbank keine direkten Wettbewerber seien, bestehe zwischen den beiden Parteien doch ein ähnliche Verhältnis, da der Verlag offensichtlich die Absicht hatte, Wettbewerber des Commerzbank zu fördern. Dieser Drittabsatzförderungszusammenhang sei evident, da sich die der Verlag als „publizistisches Sprachrohr“ zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnete. Ein verständiger Leser konnte ohne weiteres erkennen, dass sich die Aufforderung an die Werbepartner der Commerzbank, nicht mehr mit dieser zusammen zu arbeiten, gegenüber den dem Verlag nahe stehenden Kreditinstituten bei der Neukundenwerbung auswirken sollte.

Schließlich spreche letztlich auch die Aussage, die Klägerin sei das „Schmuddelkind der Bankenbranche“, für einen Drittabsatzförderungszusammenhang und damit einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der Bank und dem Verlag. Die Aussage stelle eine  besonders grobe Herabsetzung der Bank dar und würde vom Verkehr nicht verniedlichend verstanden.

Zudem handele es sich bei der Aufforderung des Verlages um einen unlauteren Boykott Aufruf des  Brancheninformationsdienstverlages.

Im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit könne zwar ein Boykottaufruf in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn der Handelnde die Absicht habe, Ziele der Allgemeinheit, wie z.B.  politische oder kulturelle Belange zu verfolgen. Dies sei in diesem Fall aber schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die der Verlag nicht an die Allgemeinheit gerichtet habe, sondern an unmittelbare Entscheidungsträger von Werbepartnern der Commerzbank, um sie zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu bewegen, die erkennbar auch den finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Sparkassen und Genossenschaftsbanken zu Gute kommen sollte.

Fazit

Ein Wettbewerbsverhältnis kann nicht nur zwischen direkten Konkurrenten bestehen. Es genügt, dass eine Handlung bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines verständigen Empfängers jedenfalls auch darauf gerichtet ist, den Absatz eines Dritten zu fördern. Wenn diese Drittabsatzförderungsabsicht zudem unter Herabsetzung des Wettbewerbers geschieht sind wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegeben.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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