Insbesondere bei urheberrechtlichen Abmahnungen kann man häufig nicht beurteilen, über welche Rechte der Abmahnende genau verfügt. Außergerichtlich wird dies auch meist nicht näher offengelegt. Vor Gericht kommt es aber darauf an, über welche Rechte genau der Abmahnende tatsächlich verfügt, wie eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim zeigt.
Ein Rechteinhaber ging gegen Filesharing wegen der unerlaubten Verbreitung einer Simulationssoftware vor. An der Software wurde dem Rechteinhaber eine Lizenz unter anderem mit folgenden Regelungen eingeräumt:
„Publisher acquires the exclusive right to distribute the „physical product“ (in Boxed versions) for Germany, Austria and Switzerland (German language version). The „physical product“ excludes OEM, bundling, remote „burn on demand“ and digital distribution or distribution or exploitation in any manner or any ancillary or related product or materials. (…)“
„Publisher shall also have non exclusive rights to digitally distribute The Products using Stram codes via its website […].com and subsidiary websites of Publisher. (…)“
Mit „Publisher“ wurde der Rechteinhaber bezeichnet.
Der Rechteinhaber ging mit Abmahnung und anschließendem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen vermeintlichen Filesharer vor.
Dieser wehrte sich und bestritt, dass dem Rechteinhaber die geltend gemachten Ansprüche zustünden, da er nicht über die notwendigen Rechte verfüge.
Entscheidung des LG Mannheim zu den erforderlichen Nutzungsrechten
Das LG Mannheim (Beschluss vom 18.05.2015 – Az. 7 O 81/15) wies die Ansprüche des Rechteinhabers zurück.
Der Rechteinhaber habe keinen Anspruch gegen den vermeintlichen Filesharer, da er nicht über die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Nutzungsrechte verfüge.
Erforderlich für die Geltendmachung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen sei, dass sie entweder vom Urheber selbst oder dem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte geltend gemacht werden. Der Inhaber einfacher Nutzungsrechte könne diese Ansprüche hingegen nicht selbst geltend machen.
Für den digitalen Vertrieb habe der Rechteinhaber hier aber lediglich ein einfaches Nutzungsrecht (dort heißt es „non exclusive rights“) erhalten.
Die bestehenden ausschließlichen Rechte für den physischen Vertrieb der Software auf einem Datenträger berechtigten den Rechteinhaber jedenfalls nicht, auch dessen digitale Verbreitung im Internet zu verbieten.
Fazit
Bei urheberrechtlichen Streitigkeiten in denen Ansprüche nicht vom Urheber, sondern von einem Rechteinhaber geltend gemacht werden, kann es sich lohnen genau zu prüfen, über welche Rechte der Rechteinhaber tatsächlich verfügt.
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