BGH:

Richter sehen schwarz-weiß bei Marken

Wort-/Bildmarken oder Bildmarken wurden und werden vielfach in schwarz-weiß eingetragen, auch wenn die Marke tatsächlich in Farbe genutzt wurde und wird. Aber ist die Marke in Farbe und die in schwarz-weiß Marke das gleiche? Der Bundesgerichtshof meint: Schwarz-weiß bleibt schwarz-weiß und ist etwas anderes als farbig.

BMW Plakette Marke
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Durch eine Markeneintragung in schwarz-weiß sollte in der Vergangenheit eine Marke ihrer Form nach geschützt werden, ohne dabei auf eine bestimmte Farbe festgelegt zu sein.

Genauso hatte BMW seine auf den Autos prangende Plakette in schwarz-weiß angemeldet. Verwendet wurde die Marke aber dann in der bekannten Form schwarz, blau und weiß.

Ein anderes Unternehmen stellte ebenfalls BMW-Plaketten in schwarz, blau und weiß her, wogegen BMW aus seiner schwarz-weißen Marke vorging.

Während die Vorinstanzen noch von einer Markenverletzung ausgingen, weil die Marke in identischer Form verwendet würde, beurteilte der BGH dies etwas anders.

Entscheidung des BGH zu schwarz-weiß Marken

Der BGH (Urteil vom 12.03.2015 – Az. I ZR 153/14) verneinte eine identische Verwendung der Marke.

Schutzgegenstand einer schwarz-weiß eingetragenen Marke sei die Marke in dieser schwarz-weißen Form. Eine schwarz-weiße sei demnach nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch, sofern die Farbunterschiede nicht nur unbedeutend seien.

Vorliegend sei das tatsächlich verwendete BMW-Emblem durch die blaue Farbe maßgeblich mitgeprägt, zumal dies auch auf die Herkunft aus Bayern hinweise. Die Farbe sei daher in dem Fall nicht unbedeutend und somit liege keine identische Verwendung der Marke vor. Daher stünden auch keine Ansprüche von BMW wegen identischer Verwendung der Marke zu.

Im Ergebnis bejahen die Bundesrichter aber dennoch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, da diese zu ähnlich seien und verurteilten den konkurrierenden Unternehmer aus diesem Grund trotzdem.

Fazit

Auch wenn es in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hat, ist die Entscheidung des BGH für die Markenpraxis sehr interessant.

Der BGH greift die seit April 2014 bestehende Markenpraxis des HABM, des DPMA und anderer Markenämter zu schwarz-weiß Marken auf. Demnach ist eine farbige Marke nicht mit einer schwarz-weißen identisch, sofern die Farbunterschiede nicht nur unbedeutend sind. Für die rechtserhaltende Benutzung einer schwarz-weiß Marke kann aber eine farbliche Verwendung ausreichen, sofern die Marke im Ürbigen übereinstimmt, Kontraste erhalten bleiben und die Farbe nicht maßgeblich zur Unterscheidungskraft beiträgt.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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