Zumindest werden dies die Verbraucher bei einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs denken. Die Karlsruher Richter gestehen nämlich bei der Bestellung von Heizöl im Wege des Fernabsatzes dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, was dieser auch zum Nachverhandeln der Preise einsetzen kann.
Wie viele andere bietet ein Brennstoffhändler seine Waren, darunter Heizöl über das Internet an. Am 25.02.2013 bestellte eine Verbraucherin auf diesem Weg 1.200 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von EUR 1.063,72.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers stand:
„§ 2 Vertragsschluss/Widerruf
[…] Unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB […] besteht bei Heizöl-/Dieselbestellungen kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher. Der vereinbarte Literpreis gilt bis zur Lieferung des Heizöls/Diesels. Egal, wie sich der Ölpreis in der Zwischenzeit entwickelt. […]
§ 6 Nachträgliche Stornierung rechtsgültiger Lieferverträge beim Partnerhändler
Sofern der Käufer bei seitens eines Partnerhändlers bereits bestätigten Aufträgen den Vertrag storniert, hat der jeweilige Partnerhändler Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese beläuft sich pro storniertem Auftrag auf 15 % vom Warenwert, mindestens jedoch 95,00 € […] zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Käufer wird ausdrücklich gestattet, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die vorgesehene Pauschale.
[…].“
Die Kundin erklärte den Widerruf ihrer Bestellung, woraufhin der Brennstoffhändler auf seine AGB verwies und Schadensersatz von EUR 95,- zzgl. Mehrwertsteuer verlangte.
Amtsgericht und Landgericht gaben dem Brennstoffhändler recht, da der Kundin kein Widerrufsrecht zustünde.
Entscheidung des BGH zum Widerruf bei Heizöllieferung
Der BGH (Urteil vom 17.6.2015 – Az. VIII ZR 249/14) sah dies anders und entschied zu Gunsten der Kundin.
Der Widerruf der Kundin sei wirksam. Es handele sich bei der Bestellung von Heizöl über das Internet um einen Fernabsatzvertrag, weshalb dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustünde. Es liege auch keine Ausnahme vom Widerrufsrecht vor.
Zwar bestehe ein Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
Diese Ausnahme gelte aber nicht für Verträge über die Lieferung von Heizöl, denn hier fehle es an dem erforderlichen spekulativen Charakter als Kern des Geschäfts.
Fazit
Verbraucher können nun ihre Heizölbestellung – soweit sie im Fernabsatz erfolgte – widerrufen, z.B. wenn sich der Preis innerhalb der Widerrufsfrist erhöht hat oder versuchen den Preis in diesem Fall nachzuverhandeln. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens, wenn das Heizöl im Tank gelandet ist. Für die Brennstoffhändler natürlich ärgerlich, denn der Kunde kann sich so vom Vertrag lösen, wenn ihm die Bedingungen nicht mehr passen, der Brennstoffhändler regelmäßig nicht.
Artikel als PDF speichern