Das Firmen auf ihrer eigenen Webseite für sich werben ist alltäglich und für die meisten Unternehmen selbstverständlich. Aber gibt es Firmen, denen eine solche Werbung für sich selbst untersagt werden kann? Ja, sagt das Landgericht Landshut, nämlich wenn es um Tabakwerbung geht.
Ein mittelständischer Tabakhersteller betreibt eine Webseite für sein Unternehmen. Auf der Webseite finden sich Informationen zum Unternehmen, Karrieremöglichkeiten, eine Übersicht über die Produkte und weitere Informationen. Nach einer elektronischen Altersabfrage ist die Webseite zugänglich. Produkte werden auf der Webseite nicht zum Kauf angeboten. Auf einer Unterseite fand sich eine Abbildung mit 4 gut gelaunten Personen die Tabakprodukte konsumieren.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sah in dem Bild einen Verstoß gegen gesetzliche Tabakwerbeverbote und ging gegen den Tabakhersteller vor.
Entscheidung des LG Landshut
Das LG Landshut (Urteil vom 29.06.2015 – Az. 72 O 3510/14) untersagte dem Tabakhersteller die Werbung mit dem Bild und entschied zu Gunsten des vzbv.
Bei dem Bild handele es sich um Werbung, wobei es nicht auf eine unmittelbare Produktbewerbung ankomme. Auch werde mittelbar der Verkauf der ebenfalls auf der Webseite aufgeführten Produkte gefördert.
Eine Tabakwerbung in Presse, anderen gedruckten Veröffentlichungen und Diensten der Informationsgesellschaft sei gesetzlich verboten. Bei der Webseite des Tabakherstellers handele es sich um einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der gesetzlichen Regelungen zur Tabakwerbung, da hiermit sämtliche Werbung im Internet umfasst sei. Eine Einschränkung nur auf solche Internetangebote in denen dem Nutzer konkret etwas angeboten werde, bestehe nicht, so das Landgericht.
Auch liege keine Ausnahme vom Werbeverbot dergestalt vor, dass die Webseite sich nur im tabakhandel tätige Personen richte. Die Webseite sei an alle Internetnutzer adressiert und richte sich somit nicht nur an Fachkreise in denen die Werbung zulässig sein könne.
Die Vorschriften zur Tabakwerbung und darin enthaltene Ausnahmen, führten nicht dazu, dass das Interesse eines Tabakherstellers an Außendarstellung und Imagewerbung im Rahmen seiner Internetpräsenz dem Verbraucherschutz vorgehe.
Fazit
Macht das Urteil Schule, dürften eine Bebilderung von Webseiten von Tabakherstellern ohne Zugangsbeschränkung für Fachkreise künftig schwer werden.
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