OLG Köln:

Amazon „Ausreißer“ wettbewerbswidrig?

Der Online-Händler Amazon sah sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen und sich nicht an die Preisangabenverordnung zu halten.

Seanika / Shutterstock.com
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Gegenstand des Verfahrens war, dass der Online-Händler Amazon auf seinem Verkaufsportal als Verkäufer Damenblusen anbot, ohne dabei die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung zu beachten. Danach muss ein Textilhändler dem Verbraucher die Information über die das Material aus dem das Kleidungsstück besteht zur Verfügung stellen. Amazon hatte in einem Einzelfall aber nicht die Textil-Fasern angegeben, aus denen die im Internet angebotene Bluse bestand.

Daneben bot Amazon andere Waren an, ohne dabei den Grundpreis anzugeben. Dies wird aber von der Preisangabenverordnung (PAngVO) verlangt, wobei Verstöße gegen diese Verpflichtung genauso wettbewerbswidrig sind wie Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung.

Genau deshalb machte die Wettbewerbszentrale wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Amazon geltend und bekam vom Landgericht Köln Recht.

Amazon verteidigte sich damit, dass es sich bei den von der Wettbewerbszentrale gerügten Angeboten nur um „Ausreißer“ gehandelt habe, welche bei der Menge der Amazon-Angebote nicht gänzlich zu verhindern seien und legte die erstinstanzliche Entscheidung dem OLG Köln zur Überprüfung vor.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln bestätigte mit Urteil vom 19.06.2015 – Az. 6 U 183/14 (Pressemitteilung Wettbewerbszentrale) -die Rechtsmeinung des Landgerichts. Amazon hafte auch direkt wettbewerbsrechtlich für Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten.

Auf die Argumentation des Online-Händlers ließ sich das OLG nicht ein.  Von jedem Unternehmer könne unabhängig von seiner Größe erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informations- und Kennzeichnungsverpflichtungen einhalte.

Fazit

Größe schützt vor Strafe nicht! Amazon kann sich nicht damit verteidigen, dass es auf Grund seiner Größe unmöglich ist, jeder Informationspflicht nachzukommen. Es bleibt dabei, dass jeder Online-Händler unionsrechtliche Informations- und Kennzeichnungsverpflichtungen einhalten muss.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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