BGH:

Stand der Technik und wettbewerbliche Eigenart

Neben den gewerblichen Schutzrechten wie Markenrecht, Patentrecht und Designrecht können Nachahmungen von Produkten auch über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden. Hierfür bedarf es weiterer Voraussetzungen. Im Hinblick auf die Auswirkungen des Standes der Technik hat der Bundesgerichtshof nun ein Urteil gefällt.

Ein österreichisches Unternehmen stellt Vorrichtungen zur Befestigung von Kunststoffrohren und Leitungen für die Elektroinstallation her, die mittels einer besonderen Stecktechnik unmittelbar in einem Bohrloch verankert werden können. Diese Art der Befestigung wird durch besonders geformte Spreizelemente – sogenannte Exzenterzähne – an der Außenseite der Steckelemente ermöglicht, die bis zum Jahr 2004 durch ein Patent geschützt waren.

Ein deutscher früherer Vertriebspartner des Unternehmens begann 2009 mit der eigenen Fertgung von solchen Stecktechnikprodukten.

Die Österreicher sah hierin eine unlautere Nachahmung und ging wettbewerbsrechtlich gegen den Konkurrenten in Deutschland vor.

Das OLG Frankfurt am Main wies die Klage der Österreicher ab. Zwar seien die Produkte nahezu identisch, dies sei aber aufgrund des nach Ablauf des Patentschutzes freien Stand der Technik nicht zu beanstanden.

Entscheidung des BGH zur wettbewerblichen Eigenart

Wettbewerbliche Eigenart von ExzenterzähnenDer BGH hob nun die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 22.01.2005 – Az. I ZR 107/13). Nach Auffassung könnte vorliegend nämlich das vormals patentierte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit vor unlauteren Nachahmungen geschützt sein.

Wettbewerbliche Eigenart habe ein Produkt dann, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Produktes geeignet seien, auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Produktes hinzuweisen.

Ob und inwieweit technisch bedingte Merkmale zu einer wettbewerblichen Eigenart führen können gelten laut BGH folgende Grundsätze:

1. Technisch zwingende Merkmale können grundsätzlich keine wettbewerbliche Eigenart begründen.

2. Lediglich technisch bedingte aber nicht unbedingt notwendige Merkmale die ohne Qualitätseinbußen frei austauschbar sind können dann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, wenn wegen dieser Merkmale Rückschlüsse auf die Herkunft des Produktes möglich sind.

3. Daneben kann eine Kombination einzelner technischer Merkmale eine wettbewerbliche Eigenart begründen, auch wenn die jeweiligen Merkmale für sich genommen, dazu nicht geeignet sind. Gleiches gilt für die Kombination technischer und ästhetischer Merkmale.

Auch nach Ablauf des Patentschutzes könnten vormals patentierte Elemente zu einer wettbewerblichen Eigenart und damit  wettbewerbsrechtlichem Schutz führen. Zwar könne der Patentschutz selbst nach dessen Ablauf nicht über das Wettbewerbsrecht verlängert werden, allerdings bedeute dies nicht, dass die Merkmale die vom Patentschutz umfasst seien, bei der Beurteilung grundsätzlich nicht zu beachten seien. Sofern die konkrete Gestaltung des patentrechtlich geschützten Elements nicht technisch notwendig ist, sondern durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung ersetzbar ist, kann auch ein solches Element zu wettbewerblicher Eigenart führen. Hierzu habe die Vorinstanz aber keine Feststellungen getroffen.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass patentierte Produkte möglicherweise auch nach Ablauf des Patentschutzes über das Wettbewerbsrecht weiter monopolisiert werden können, sofern sie nicht technisch zwingend erforderlich sind und über wettbewerbliche Eigenart verfügen.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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