Darf die Bild-Zeitung ein Foto veröffentlichen, auf dem eine zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar abgebildet ist oder verstößt dies gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten? Der Bundesgerichtshof hatte dies in einem Fall zu entscheiden, bei der eine Frau im Bikini in der Nähe eines Profifußballers aufgenommen wurde.
Die Print- und Onlineausgabe der Zeitung „BILD“ berichtete mehrfach über einen Raubüberfall auf einen Profifußballer in El Arenal. Darin heißt es u.a.: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir Star A (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“
Diesem Artikel war das beanstandete Foto des prominenten Kickers am Ballermann beigefügt. Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen, u.a. auch die nun klagende Dame im Bikini. In einem weiteren Artikel wurde ein noch größerer Ausschnitt der Frau auf der Webseite der „BILD“ veröffentlicht.
Die in Badekleidung abgebildete Frau nimmt die Bild-Zeitung wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos auf Unterlassung, Entfernung des Fotos und die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Entscheidung des Gerichts
In seinem Urteil vom 21.04.2015 – Az. VI ZR 245/14 – entschied der Bundesgerichtshof, dass die Veröffentlichung des Bildes unzulässig war.
Bildveröffentlichungen einer Person dürften grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Die Verbreitung ohne Einwilligung der Abgebildeten sei nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem weiteren Ausnahmetatbestand zuzuordnen sei und darüber hinaus berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt würden.
Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall nicht erfüllt, da die aufgenommene Frau einer Veröffentlichung in der BILD und deren Online-Portal nicht zugestimmt hatte. Zudem sei die Frau im Bikini auf dem Bild nicht nur unwesentliches „Beiwerk“ gewesen.
Die Aufnahme sei auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Zwar umfasse der Begriff der Zeitgeschichte auch solche des Zeitgeschehens, also nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern auch alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die Abbildung einer Frau in Badesachen könne aber nur ausnahmsweise ohne Einwilligung gestattet sein, wenn es zwischen der aufgenommenen Person und dem Ereignis des Zeitgeschehens einen Zusammenghang gebe. Vorliegend gab es außer der zufälligen Anwesenheit keine Verknüpfung zwischen der als „Urlauberin“ gezeigten Klägerin und dem möglicherweise als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall.
Fazit
Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen nicht prominente Personen erkennbar sind, ist ohne deren Einwilligung nur in Ausnahmefällen gestattet. Eine Ausnahme wäre der Fall, wenn die Abgebildete nur im Hintergrund als unwesentliches „Beiwerk“ des Fotos dienen würde oder es sich um ein Ereignis des Zeitgeschehens handelte, in deren Zusammenhang die nicht prominente Person abgebildet wurde. Ist dies nicht der Fall, stellt die Veröffentlichung entsprechender Fotos eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
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