BGH:

Hintergrundmusik beim Zahnarzt – GEMA geht leer aus

Wartezimmer beim Zahnarzt oder anderen Ärzten sind meist nicht ein Ort an dem man lange Verweilen will. Etwas erträglicher und vielleicht auch beruhigender wäre die Wartezeit möglicherweise wenn man während der Wartezeit mit Musik berieselt würde. Auch während der Behandlung selbst kann Musik zur Entspannung beitragen. Aber warum machen das nicht mehr Ärzte?

Hintergrundmusik beim Zahnarzt
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Bislang gab es für den ein oder anderen Zahnarzt oder Arzt wohl nur einen Grund auf Hintergrundmusik zu verzichten: Die GEMA.

Die GEMA vertrat die Auffassung, dass das Abspielen von Musik im Wartezimmer eines Arztes diesen zur Zahlung einer Lizenz an die GEMA verpflichte. Nachdem ein Zahnarzt 2003 mit der GEMA einen solchen Lizenzvertrag geschlossen hatte, kündigte er diesen fristlos im Dezember 2012 unter Berufung auf eine Urteil des EuGH (Urteil vom 15.03.2012 – Az. C-135/10).

Die GEMA hielt die fristlose Kündigung für unzulässig und forderte für die Folgezeit trotz Kündigung die vereinbarte Vergütung für die Hintergrundmusik.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH (Urteil vom 18.06.2015 – Az. I ZR 14/14) entschied gegen die GEMA.

Der Lizenzvertrag aus dem Jahr 2003 sei unter der damals zutreffenden Annahme geschlossen worden, dass in der Wiedergabe von Musik in Wartezimmern eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe liege.

Der EuGH hat jedoch in seinem Urteil vom 15.03.2012 entschieden, dass hierfür die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vieler Personen erfolgen müsse. Diese Voraussetzung sei im Allgemeinen bei Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis nicht erfüllt.

Der BGH führt insoweit aus, dass er an diese Entscheidung des EuGH gebunden ist und daher die Wiedergabe von Musik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Fazit

Für dei GEMA dürfte diese absehbare Entscheidung schmerhaft sein, zumal dies möglicherweise nicht nur für Wartezimmer, sondern auch für andere Formen der Hintergrundmusik wie z.B.  Telefonwarteschleifen und ähnliche Wiedergaben gelten könnte. Also liebe Ärzte: Dreht die Musik auf!

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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