Ist der Einsatz und Vertrieb einer Werbeblocker-Software wettbewerbswidrig und verstößt als urheberrechtliche Verwertungshandlung gegen das Hausrecht eines TV-Senders? Dieser Rechtsauffassung war das Medienunternehmen ProSiebenSat1 Media AG und strengte eine Unterlassungsklage gegen das Software Unternehmen Eyeo GmbH an.
Die ProSiebenSat1-Gruppe ist ein digitales Entertainmentunternehmen, welches u.a. mehrere werbefinanzierte Internetseiten betreibt.
Das Software-Unternehmen Eyeo GmbH entwickelte und vertreibt ihre Werbeblocker-Software „Adblock Plus“. Bei dem Werbeblocker „Adblock Plus“ handelt es sich nicht um einen technischen Filter, da die Software ist nicht in der Lage ist, selbstständig verschiedene Arten von Werbung zu erkennen und automatisch zu blockieren. Vielmehr ist der Werbeblocker darauf angewiesen, dass der User eingibt, welche Webseiten bzw. welche Webseitenelemente blockiert werden sollen. Der Nutzer kann grundsätzlich selber entscheiden, welche in der Software angebotenen Filterregeln er anwenden möchte.
ProSiebenSat1 ist der Auffassung, dass schon das Geschäftsmodell des Software-Unternehmens unzulässig sei.
Eine gezielte Behinderung eines Werbeblockers sei bereits aufgrund der Behinderungsabsicht anzunehmen, da das Software-Unternehmen mit der kostenlosen Verteilung des Werbeblockers das Ziel verfolge, Werbung gänzlich vom Markt zu drängen. Die Software sei dazu geeignet dem Medienunternehmen diese Einnahmequelle zur Finanzierung ihrer Internetaktivitäten zu nehmen und ihre Marktstellung zu schwächen.
Zudem liege eine unmittelbare Einwirkung auf die Webseiten des Medienunternehmens vor, da diese durch „Adblock Plus“ sowohl in ihrem Ablauf als auch in ihrem Erscheinungsbild unmittelbar verändert und damit beschädigt würden. Dies stelle eine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung dar, welche zu unterlassen sei.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 27.05.2015 – Az. 37 O 11673/14 – eine Rechtsverletzung des Software-Unternehmens verneint. Das Angebot und der Vertrieb einer Werbeblocker-Software sind wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere würden Medienunternehmen nicht durch die Werbeblocker-Software wettbewerbswidrig behindert.
Ausschlaggebend sei, dass es die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren, die Einstellungen vornehmen und hierdurch die Anzeige der Werbeeinblendungen blockieren würden.
Auch läge keine urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer und keine Beteiligung der Eyeo GmbH an einer solchen Handlung vor. Die bloße Nutzung eines Werbeblockers sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei.
Fazit
Der Vertrieb und die Entwicklung von Software zum blockieren von eingeblendeter Werbung ist mit dem deutschen Wettbewerbsrecht und Urheberrecht konform. Entscheidend ist, dass der User selbst die Entscheidungen trifft, welche Werbung blockiert werden soll und dies nicht von dem Werbeblocker vorgegeben wird.
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