Muss ein mit „Felix‘ Himbeer-Vanille Abenteuer“ bezeichneter Tee tatsächlich Bestandteile oder Aromen von Himbeere oder Vanille enthalten? Oder ist eine Irreführung ausgeschlossen, wenn aus dem Zutatenverzeichnis hervorgeht, dass keine solchen Zutaten gegeben sind? Diese Frage hatte nun, nachdem vom OLG Düsseldorf zunächst keine Irreführung gesehen hatte, der BGH dem EuGH vorgelegt.
Im Ausgangsfall ging es um einen Tee der Firma Teekanne, auf dessen Verpackung zusätzlich zu dessen Bezeichnung als „Himbeer-Vanille Abenteuer“ unter anderem Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten, die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen” und „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack” sowie ein grafisches Siegel mit der Angabe „nur natürliche Zutaten” aufwies.
Im Verzeichnis der Zutaten auf einer Seite der Verpackung war dann aber angegeben: „Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren”.
Unstreitig enthielt der Tee auch weder Bestandteile von Himbeere oder Vanille noch deren Aromen.
Die Entscheidung des Gerichts
Der EuGH (Urteil vom 04.06.2015, Az. C- 195/14) stellte fest, dass ein zutreffendes Zutatenverzeichnis für sich allein nicht immer genügt, um eine Irreführung über Inhaltsstoffe von Lebensmitteln auszuschließen.
Zwar sei (und ist) nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH auch weiter davon auszugehen, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, zunächst das Verzeichnis der Zutaten lesen, dessen Angabe EU-rechtlich vorgeschrieben ist. Allein die Tatsache, dass ein (richtiges) Zutatenverzeichnis vorhanden ist, könne nach Meinung des Gerichts allerdings nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und ihre Art und Weise insgesamt irreführend ist.
Zur Etikettierung gehörten nämlich (nicht nur das Zutatenverzeichnis sondern) alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und die auf dessen Verpackung angebracht sind.
Wenn einige dieser Elemente unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich seien, könne auch ein richtiges Zutatenverzeichnis in bestimmten Fällen nicht genügen, einen falschen oder missverständlichen Eindruck des Verbrauchers zu berichtigen, der sich aus den anderen Elementen der Etikettierung ergibt.
Der EuGH hat die Sache daher an den BGH zurückverwiesen, der nun die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt zu prüfen hat, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann.
Fazit
Auch im Hinblich auf Angaben zu Inhaltsstoffen in Lebensmitteln kommt es auf den Gesamteindruck der Etikettierung eines Lebensmittels und Ihrer Art und Weise an. Ein zutreffendes Zutatenverzeichnis kann, muss aber nach dem Urteil nicht zwingend ausreichen, um einen solchen irreführenden Gesamteindruck auszuschließen.
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