Die Bezeichnung „Butter“ ist nach der Verordnung über die einheitliche Gemeinsame Marktorganisation (GMO) ähnlich wie der Begriff „Champagner“ ein für Waren einer bestimmten Güte und Qualität geschützter Begriff. Der EuG musste nun die Frage klären, ob für das Produkt „Pomazánkové máslo“ (streichfähige Butter) die Verkehrsbezeichung „Butter“ trotzdem weiter verwenden darf.
Nach der Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (GMO) dürfen nur Erzeugnisse mit einem bestimmten Milchfettgehalt, einem Höchstgehalt an Wasser und fettfreier Milchtrockenmasse unter der Bezeichnung „Butter“ vermarktet werden. Eine Ausnahme dieser Regel bilden Lebensmittel, deren genaue Zusammensetzung sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt und von der EU-Kommission in einem Verzeichnis aufgeführt wird.
Die EU-Kommission verklagte das osteuropäische Land ob der Bezeichnung ihres traditionellen Michproduktes als streichfähige „Butter“. Dies wurde der Tschechischen Republik im Jahre 2012 vom EuGH in letzter Instanz untersagt.
Nun versucht die Tschechische Republik den in ihrem Land feststehenden Begriff bei der EU-Kommission als „garantiert traditionelle Spezialität“ durchzusetzen, um die weitere Verwendung der Bezeichnung „Butter“ für das Lebensmittel zu gewährleisten.
Entscheidung des Gerichts
Das EuG wies die Klage mit Urteil vom 12.05.2015 – Az. T-51/14 ab.
Alle Erzeugnisse, für welche in der einheitlichen GMO eine Ausnahmeregelung geschaffen wurde, seien in einem vollständigen Verzeichnis der EU-Kommission aufgeführt. Darin sei das Lebensmittel „Pomazánkové máslo“ nicht enthalten.
Eine Ausnahme von der Verordnung könne nur bei Erzeugnissen gemacht werden, deren tatsächliche Zusammensetzung nicht mit der Beschaffenheit der Erzeugnisse, deren Name durch diese Verordnung geschützt wird, verwechselt werden kann. Eine Verwechselbarkeit sei bei dem tschechischen Produkt „Pomazánkové máslo“ und „Butter“ aber gegeben.
Es dürfe keinem Mitgliedstaat gestattet sein, mit dem Prädikat „garantiert traditionelle Spezialität“ die gemeinschaftlich verabschiedete Verordnung über die einheitliche GMO zu umgehen. Die Folge wäre eine Vereinheitlichung des Gebrauchs von Verkehrsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse.
Fazit
Die GMO hat das Ziel den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die Verbraucher zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des EuG nachvollziehbar.
Die falsche Nutzung von Verkehrsbezeichnungen ist im Übrigen auch wettbewerbswidrig, so dass bei der Umbenennung der entsprechenden Produkte eine gewisse Eile geboten ist.
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