EuG:

Eine wolkige Entscheidung

Beim Vergleich zweier Marken zum Zwecke der Feststellung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr sind klangliche und schriftbildliche Kriterien sowie der Bedeutungsgehalt der Zeichen maßgeblich. Dabei kann der Bildbestandteil einer Wort-/Bildmarke dazu führen, dass der Wortbestandteil in verwechselbarer Weise verstanden wird und deshalb die Verwechslungsgefahr mit einer älteren Wort- oder Bildmarke anzunehmen ist.

skypeDas bekannte Unternehmen Skype hat im Jahre 2004 die nebenstehende Wort-/Bildmarke für verschiedene Waren aus den Bereichen Audio, Video und Telefonie sowie diverse IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software und Internet beim HABM angemeldet. Hiergegen hat die Fa. Sky trotz der Koexistenz beider Marken im Bereich Peer-to-Peer-Telefonie Widerspruch aus der älteren Wortmarke „SKY“ eingelegt und dies mit einer bestehenden Verwechslungsgefahr begründet. Das Amt hat die klangliche, bildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr bejaht, dem Widerspruch stattgegeben und die Anmeldung der Wort-/Bildmarke SKYPE zurückgewiesen. Hiergegen hat Skype vor dem EuG geklagt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das EuG hat die Entscheidung des HABM mit Urteil vom 05.05.2015 (Az. T-423/12) bestätigt. Nach der Auffassung des Gerichts ist der Bestandteil „SKY“ in der Wort-/Bildmarke „SKYPE“ voll enthalten, klar erkennbar und würde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch isoliert wahrgenommen. Zwar habe der verbleibende Bestandteil „PE“ keine eigenständige Bedeutung, was gegen eine getrennte Wahrnehmung des Wortbestandteils „SKY“ spreche. Auf der anderen Seite lasse der Bildbestandteil an eine Wolke denken, was wiederum Assoziationen zum Himmel, also dem „SKY“ fördere. Die ältere Marke „SKY“ sei daher in der jüngeren Marke „SKYPE“ erkennbar, was nach Ansicht des Gerichts ausreicht, um die klangliche, bildliche und begriffliche Ähnlichkeit der Wort-/Bildmarke und damit die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Fazit

Zum Hintergrund muss man wissen, dass SKY in seinem Heimatland Großbritannien nicht nur sehr bekannt, sondern auch sehr breit aufgestellt ist. Anders als hierzulande erbringt das Unternehmen nämlich bei Weitem nicht nur Pay-TV-Leistungen, sondern ist auch im Internet- und Telefongeschäft tätig. Interessant ist an der Entscheidung, dass das Gericht die isolierte Wahrnehmung des Bestandteils „SKY“ neben dem willkürlichen Bestandteil „PE“ mit dem Bildbestandteil begründet, was sehr weit hergeholt erscheint. Angesichts der Bekanntheit von SKYPE und der entsprechenden Bildmarke im Telefonie-Bereich könnte man genauso gut mit Sprechblasen argumentieren und damit eine isolierte Wahrnehmung des Begriffs „SKY“ ablehnen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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