Marken müssen in den für sie angemeldeten Ländern rechtserhaltend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Ohne eine solche Benutzung einer Marke verliert der Inhaber Ansprüche aus dieser Marke und schlussendlich die Marke selbst. Aber in welchem Umfang muss man die Marke im jeweiligen Land verwenden? Der Bundesgerichtshof hat hierzu einige Feststellungen getroffen.
Ein russischer Hersteller von handbetätigten Werkzeugen ist Inhaberin der mit Priorität am 29.01.2001 angemeldeten Internationalen Registrierung der Marke „STAYER“. Diese Registrierung bezieht sich unter anderem auch auf Deutschland.
In einem Rechtsstreit wurde die rechtserhaltende Benutzung der Marke angegriffen, da eine rechtserhaltende Benutzung der Marke in Deutschland nicht festgestellt werden könne.
Der russische Markeninhaber wehrte sich unter anderem dagegen mit Angaben, dass mit der Ware im Ausland gekennzeichnete Waren von Deutschland aus in andere Länder exportiert würden.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (BGH – Urteil vom 27.11.2014 – Az. I ZR 91/13) hielt eine Durchfuhr von im Ausland gekennzeichneten Waren durch Deutschland nicht ausreichend für eine rechtserhaltende Benutzung. Für eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke müsse diese im Inland benutzt werden, wobei auch das Anbringen der Marke im Inland auf Exportwaren ausreiche. Die bloße Durchfuhr stelle aber keine Benutzung im Inland dar.
Im Hinblick auf die zu löschenden Waren fielen diese unter mehrere Oberbegriffe in Klasse 8, nämlich sowohl unter „Werkzeuge“ als auch „Schleifinstrumente“. Da „Werkzeuge“ der weitere Begriff sei und auch andere Werkzeuge beinhalte, die im Inland nicht benutzt wurden, sei der weitere Oberbegriff mangels Benutzung zu löschen.
Fazit
Marken müssen im jeweiligen Land, in dem Sie registriert sind, auch tatsächlich benutzt werden, was der Markeninhaber nach Ablauf der Benutzungsschonfrist ggfs. nachweisen muss. Der bloße Transit ausländischer Waren reicht für die Benutzung einer Marke jedenfalls nicht aus.
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