Darf die Presse im Rahmen einer Veröffentlichung Vermutungen über die mögliche Insolvenz eines Unternehmens publizieren oder werden durch solche Äußerungen die (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechte der Firma verletzt? Einen solchen Fall hatte das Landgericht Köln nun zu entscheiden.
Ein Zeitungsverlag veröffentlichte online einen Artikel über einen Energiedienstleister. In dem Artikel wurden Vermutungen über dessen Zahlungsfähigkeit bezüglich der zu bezahlenden EEG-Umlage aufgestellt. Der Verlag schrieb:
„Zwar müssten Kunden von D keine Vorkasse leisten, sollte der Versorger jedoch zahlungsunfähig werden, könnte es sein, dass sich die Netzbetreiber die ausstehende EEG-Umlage bei den Stromkunden holten“.
Der Energiedienstleister wehrte sich gegen diese Veröffentlichung, da er sich in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt sah. Er war der Auffassung, dass es sich bei der Äußerung um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die potenzielle Kunden abschrecken könne. Daher machte er gegen den Verlag im Wege der einstweiligen Verfügung, einen Unterlassungsanspruch geltend, gegen den sich der Pressevertreter mit dem Argument wehrte, es handele sich bei der Aussage um eine erlaubte Meinungsäußerung.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 25.02.2015 (Az. 28 O 419/14), dass bei der Abwägung widerstreitender Interessen falsche und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, die den Bereich der gewerblichen Betätigung eines Unternehmens betreffen, nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind.
Das Persönlichkeitsrecht einer juristischen Person stelle genauso wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben. Stünden sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Pressefreiheit und das (Unternehmer-) Persönlichkeitsrecht gegenüber, komme es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handele. Tatsachen seien dabei innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch einem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme geprägt seien.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handele es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung des Verlages, da er über eine – seiner Auffassung nach – mögliche Reaktion der Netzbetreiber im Falle einer in den Raum gestellten Zahlungsunfähigkeit des Energiedienstleisters spekuliere. Hier überwägen erkennbar die Elemente der Stellungnahme den möglicherweise enthaltenen Tatsachenkern so weit, dass die Äußerung insgesamt als Meinungsäußerung betrachtet werden müssten.
Fazit
Negative Meinungsäußerungen über ein Unternehmen, welche einer tatsächlichen Grundlage entbehren, stellen eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar, gegen welche sich der Unternehmer wehren kann. Dies gilt insbesondere, wenn die von der Presse aufgestellten Spekulationen auf fehlerhaften bzw. fehlerhaft dargestellten Informationen beruhen.
Artikel als PDF speichern