Die Verwendung eines Zeichens als Teil einer Modellbezeichnung für ein Kleidungsstücke erfüllt die Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung. Anders ist dies nur, wenn das Zeichen ausschließlich zu Bestellzwecken genutzt wird und der Verkehr dieses deshalb als reines Bestellzeichen ansieht.
Der Inhaber der u.a. für Bekleidung eingetragenen Wortmarke „SAM“ macht Unterlassungsanprüche gegen einen Online-Händler geltend, der eine Strickjacke mit der Modellbezeichnung „ZADIG & VOLTAIRE SAM CREME“ angeboten hat. Der Markeninhaber geht davon aus, dass diese Bezeichnung eine markenmäßige Benutzung darstellt und deshalb sein Ausschließlichkeitsrecht verletzt. Der Händler verteidigt sich mit dem Argument, er habe das Zeichen „SAM“ lediglich als sogenanntes Bestellzeichen verwendet, weshalb keine markenmäßige Benutzung und damit keine Markenverletzung vorliege. Das LG Frankfurt/Main hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Händler mit seiner Berufung zum OLG Frankfurt/Main.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat die Entscheidung mit Urteil vom 27.11.2014 (Az. 6 U 239/13) bestätigt und zieht zur Begründung die Grundsätze heran, die der BGH zu sogenannten Zweitmarken entwickelt hat. Hiernach können die Verkehrskreise unter bestimmten Umständen bzw. einer entsprechenden Gewöhnung mehrere selbstständige Einzelzeichen im Rahmen eines Gesamtzeichens erkennen. Diese Grundsätze könnten hier deshalb herangezogen werden, weil der Bestandteil „ZADIG & VOLTAIRE“ als Name des gleichnamigen französischen Modelabels erkannt würde und „CREME“ lediglich die Farbe der Ware bezeichne. Damit verbleibe das Zeichen „SAM“ als selbstständig wahrgenommenes Zeichen, welches dem Produkt einen Namen gibt, sodass eine markenmäßige Benutzung vorliegt. Eine Einordnung gebräuchlicher Vornamen als Bestellzeichen, wie es der BGH schon vor fast 30 Jahren mit „GABY“ getan hat, setze voraus, dass das Zeichen ausschließlich dazu dient, verschiedene Produkte desselben Herstellers zu unterscheiden. Eine derartige Branchenübung sei zwar bei Schuhwaren gegeben, nicht aber bei Bekleidung. Außerdem verfüge der Online-Shop des Händlers auch nicht über ein entsprechendes Bestellsystem.
Fazit
Das Gericht begründet leider nicht, weshalb es davon ausgeht, dass der Verkehr das beanstandete Zeichen bzw. den darin enthaltenen Bestandteil „SAM“ als Zweitmarke des Markeninhabers betrachtet. Die gleichzeitige Verwendung des Unternehmenskennzeichens „ZADIG & VOLTAIRE“ legt doch eher nahe, dass das Produkt eine andere Herkunft hat. Möglicherweise geht das Gericht aber davon aus, dass der Verkehr die konkrete Zeichennutzung dahin versteht, dass eine Lizenz erteilt wurde und daher eine organisatorische Verbindung zwischen dem Markeninhaber und dem Händler vorliegt.
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