Ist eine Streitwertbemessung von EUR 15.000,- für einen Unterlassungsanspruch gegen die unerlaubte Nutzung von drei Lichtbildern im Rahmen eines gewerblichen Internetauftritts zu beanstanden? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht München im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu entscheiden.
Eine Bildagentur mahnte einen Anbieter von Modulhäusern wegen der Nutzung dreier Fotos auf ihrer Homepage auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Nach Abschluss eines Vergleichs im Rahmen der mündlichen Verhandlung setzte das Landgericht München den Streitwert entsprechend der Streitwertangabe der Bildagentur in der Klageschrift auf EUR 16.050,- fest, wobei EUR 15.000,- auf den Unterlassungsanspruch bezüglich der drei Lichtbilder entfielen.
Hiergegen wendet sich der Gewerbetreibende mit der Streitwertbeschwerde, mit der dieser eine Herabsetzung des vom Landgericht München festgesetzten Streitwerts erstrebt.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht München wies mit Beschluss vom 10.04.2015 – Az.: 6 W 2204/14 – die Streitwertbeschwerde des Gewerbetreibenden ab, da die Streitwertbemessung der Bildagentur nicht zu beanstanden sei.
Der Streitwert eines Unterlassungsantrags bestimme sich grundsätzlich nach dem Interesse der Bildagentur an der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen. Grundlage für die vorzunehmende Schätzung sei zum einen der Wert der verletzten Lichtbilder. Daneben sei vor allem der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, die Größe und Bedeutung des Verletzers und Art und Ausmaß der Verletzung zu bewerten.
Dabei sei es dem OLG durchaus bewusst, dass die Streitwertbemessung der Instanzgerichte eine sehr große Spanne aufweise. Die streitgegenständlichen Fotos eines Berufsfotografen seien hier aber weder von ihrem Motiv noch von der Qualität her mit einem Produktfoto in Verkaufsangeboten auf Internetplattformen zu vergleichen, welche in der Regel mit einem geringen Streitwert bemessen würden.
Hier wurden die Lichtbilder zur Ausgestaltung des gewerblichen Internetauftritts eines Anbieters von Modulhäusern genutzt. Insoweit sei die Nutzung nicht mit einer Verwendung als Produktfoto auf eBay-Angeboten zu vergleichen. Denn anders als bei der Verwendung von Produktfotos, die in der Regel nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen wird, war die hier streitgegenständliche Nutzung zur Ausgestaltung eines gewerblich genutzten Internetauftritts auf Dauer angelegt.
Fazit
Die Bemessung eines Streitwertes für den urheberrechtlichen Unterlassungsantrag ist wie auch die Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Herausforderung. Letztlich handelt es sich immer um eine Einzelfallfrage bei der das Interesse des Urhebers an einer Unterbindung der Verletzung bewertet werden muss.
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