OLG Düsseldorf:

Ohne Bestellmöglichkeit keine Textilkennzeichnung

Nach der Textilkennzeichnungsverordnung der europäischen Union muss der Verbraucher über die Textilfaserzusammensetzung von Bekleidungsstücken und anderen Textilien informiert werden. Fraglich kann dabei zuweilen sein, wann und wo diese Information gegeben werden muss. Das OLG Düsseldorf ist ausweislich einer jüngst ergangenen Entscheidung der Auffassung, dies müsse jedenfalls noch nicht in einem Werbeprospekt ohne Bestellmöglichkeit geschehen.

PhotoSGH/Shutterstock.com
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Nach der Textilkennzeichnungsverordnung muss Bekleidungsstücken eine deutlich erkennbare und leicht lesbare Beschreibung der Textilfaserzusammensetzung zugeordnet werden. Dies soll in dem streitgegenständlichen Prospekt nicht der Fall gewesen sein. Herausgeber des Werbeprospekts ist eine Textileinzelhandelskette mit rund 60 Geschäften in Deutschland und einem Online-Shop. In dem streitgegenständlichen Prospekt wurden Textilien mit einem Preis, aber teilweise ohne Hinweise zur textilen Zusammensetzung beworben. Hiergegen richtet sich die Klage eines Vereins zur Förderung gewerblicher Interessen mit dem Argument, nach der Textilkennzeichnungsverordnung würden die fehlenden Angaben zur Textilfaserzusammensetzung ein wettbewerbswidriges Verhalten sowie eine Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen darstellen. Nachdem das LG Düsseldorf die Klage abgewiesen hat (Az. 12 O 33/13), hat der klagende Verein Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt und sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 04.12.2014 (Az. I-2 U 28/14) hat das OLG Düsseldorf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt. Nach den Ausführungen des Gerichts besteht der Hauptzweck der gesetzlichen Etikettierungs- und Kennzeichnungspflicht darin, den Verbraucher beim bzw. vor dem Kauf von Textilien darüber zu informieren, aus welchen Textilfasern ein Erzeugnis besteht. Als Zeitpunkt für die Verschaffung dieser Information nennt das Gesetz die „Bereitstellung auf dem Markt“. Dies sei jede „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“. Eine solche Bereitstellung auf dem Markt ist nach der Auffassung des Gerichts (noch) nicht gegeben, wenn die Ware in Verkaufsabsicht in Katalogen oder im Internet offeriert wird, weil es hierdurch alleine noch nicht zu einer tatsächlichen Übernahme der Textilerzeugnisse durch den Abnehmer oder jedenfalls zu einer hierauf gerichteten verbindlichen Erklärung (z.B. Bestellung) komme. Da die Textilkennzeichnungsverordnung nur davon spreche, dass die Information „vor dem Kauf“ gegeben werden müsse, komme hierfür jeder Zeitpunkt in Betracht, der vor der verbindlichen Bekundung einer konkreten Kaufabsicht liegt.  Aus diesem Grund reicht es nach den Ausführungen des Gericht aus, wenn die textile Zusammensetzung der Ware irgendwann vor der verbindlichen Erklärung des Abnehmers offenbart wird. Da in dem streitgegenständlichen Prospekt keine Bestellmöglichkeit gegeben werde, kämen auch noch spätere Zeitpunkte für die Erfüllung der Informationspflicht in Betracht, z.B. im Ladenlokal an der Ware oder im Online-Shop im Rahmen der Produktbeschreibung.

Fazit

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn dem Prospekt ein Bestellformular beigelegen hätte. Dessen Übersendung bewirkt nämlich eine verbindliche Bestellung des Kunden, weshalb es danach für eine ordnungsgemäße Textilkennzeichnung zu spät ist. Gleiches dürfte dann wohl auch für die Möglichkeit einer telefonischen Bestellung gelten. Im Übrigen ist es zu begrüßen, dass die Einzelhändler den Zeitpunkt der Erfüllung ihrer Informationspflichten frei wählen können und den Verbraucher nicht immer und bei jeder Gelegenheit über die textile Zusammensetzung informieren müssen. Diese würde u.U. eine erhebliche Beschränkung der Werbefreiheit des Handels bedeuten, die letztlich niemandem etwas bringt.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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