Die Beurteilung von Ähnlichkeiten zwischen zwei Marken ist das komplexeste Thema, das dass Markenrecht zu bieten hat. Die maßgeblichen Kategorien sind die schriftbildliche, die klangliche und die begriffliche Ähnlichkeit. Dabei können begriffliche Gegebenheiten u.U. auch eine nach phonetischen und/oder schriftbildlichen Gesichtspunkten zu bejahende Ähnlichkeit wieder neutralisieren, wie das EuG im Verfahren BLACK TRACK ./. BLACK JACK entschieden hat.
Der Inhaber der u.a. für Spiele und Spielzeug eingetragenen Gemeinschaftswortmarke BLACK TRACK hat der Anmeldung bzw. Eintragung der nachfolgend wiedergegebenen, im Wesentlichen aus den Begriffen „BLACK JACK“ sowie zwei Spielkarten bestehenden Marke widersprochen:
Der Widerspruch wurde mit der ohrenscheinlichen klanglichen und auch der schriftbildlichen Ähnlichkeit der beiden Zeichen sowie der Identität der beanspruchten Waren (Nizza-Klasse 28 – Spiele und Spielzeug) und der damit einhergehenden Verwechslungsgefahr begründet. Der Widerspruch ist zunächst erfolglos geblieben, wurde später jedoch von der Beschwerdekammer des HABM zugunsten des Widersprechenden entschieden. Hiergegen wendet sich der Anmelder der Marke BLACK JACK mit seiner Klage vor dem EuG.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG hat der Klage mit Urteil vom 06.03.2015 (Az. T-257/14) stattgegeben und die Beschwerdeentscheidung mangels Bestehen einer Verwechslungsgefahr kassiert. Nach ständiger Rechtsprechung liege eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen vor, wenn das angesprochene Publikum davon ausgehen könnte, die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von ein und demselben oder miteinander verbundenen Unternehmen. Dies erfordere eine Übereinstimmung in den bestimmenden (prägenden) Bestandteilen der Zeichen, was hier in bildlicher und klanglicher Hinsicht zu bejahen sei. Allerdings ist nach Ansicht des Gerichts auch zu berücksichtigen, dass beide Zeichen eine Bedeutung zukommt. BLACK JACK bezeichnet das gleichnamige Kartenspiel, BLACK TRACK bedeutet jedenfalls für englischsprachige Bevölkerungskreise „schwarze Fährte“. Aus diesem Grund würden die feststellbaren Ähnlichkeiten wieder neutralisiert, weshalb eine Verwechslungsgefahr entfällt. Dies ist nach den Ausführungen des Gerichts bereits dann der Fall, wenn nur eine der beiden gegenüberstehenden Zeichen eine Bedeutung hat.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, wie weit im Markenrecht das natürliche Empfinden und die Rechtslage voneinander entfernt sind. Und sie zeigt die ganze Komplexität der Beurteilung markenrechtlicher Fragestellungen im Bereich der Markenkollisionen und der Verwechslungsgefahr.
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