Beseitigt eine notarielle Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen die bei Wettbewerbsverstößen bestehende Wiederholungsgefahr ebenso wie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung? Diese vom Landgericht Köln zunächst bejahte Rechtsfrage wurde nun in der zweiten Instanz vom Oberlandesgericht Köln entschieden.
Die Parteien dieses Rechtsstreites sind Wettbewerber und handeln auf Amazon mit Fahrradzubehör. Wegen irreführender Produktbeschreibung mahnte der eine Amazon Händler den anderen Online-Händler ab und verlangte von seinem Konkurrenten die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen.
Die abgemahnte Handlung war unstreitig wettbewerbswidrig. Trotzdem unterzeichnete der Abgemahnte die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht, sondern verpflichtete sich mit notarieller Urkunde, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Er unterwarf sich insoweit durch den notariellen Titel zugunsten seines Konkurrenten der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Der Wettbewerber hielt diese notarielle Unterwerfungserklärung für nicht ausreichend, da Sanktionsmöglichkeiten erst eröffnet seien, wenn die Ausfertigung der notariellen Urkunde dem Abgemahnten durch Gerichtsvollzieher zugestellt worden sei und das Gericht die Androhung eines Ordnungsgeldes beschlossen habe.
Die erste Instanz gab dem Konkurrenten des Amazon Händlers recht (wir haben berichtet), so dass er diese Rechtsfrage vom Berufungsgericht entscheiden ließ.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Köln änderte mit Urteil vom 10.04.2015 (Az.: 6 U 149/14) das erstinstanzliche Urteil ab und erteilte der Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen eine Absage.
Gebe der Schuldner bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine notarielle Unterwerfungserklärung ab, entfalle die Wiederholungsgefahr erst mit Zustellung des Androhungsbeschlusses und nicht bereits mit Aushändigung der notariellen Unterwerfungserklärung. Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen stelle daher für sich genommen keine valide Alternative zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dar.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob der verklagte Amazon Händler Revision einlegt und der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer notariellen Unterwerfungserklärung damit eine endgültige Bewertung erhält. Wenn der BGH die Entscheidung des OLG Köln bestätigt, dürfte die notarielle Unterlassungserklärung sich in der Praxis nicht durchsetzen. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung können wir diese an sich interessante Alternative nicht empfehlen.
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