Darf ein Möbelhaus seinen Kunden die Rückzahlung eines bezahlten Kaufpreises versprechen, wenn es an einem bestimmten Tag regnet? Diese Frage hatte das Bundesverwaltungsgericht auf Vorlage des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu entscheiden, welches der Auffassung war, dass es sich bei der geplanten Werbeaktion um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handelt.
Ein Einrichtungshaus plante eine Werbeaktion, bei dem ihre Kunden den Kaufpreis von dort gekauften Waren bei dem Gewinn einer Wette auf das Wetter zurückverlangen können. Das Möbelhaus warb dabei wie folgt:
„Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet“.
Bei der von dem Möbelhaus beabsichtigten Aktion sollte jeder Kunden, der innerhalb eines festen Zeitraums Waren für mindestens EUR 100,00 kauft, sein Geld zurückerhalten, wenn es an einem vorbestimmten Stichtag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr am Flughafen Stuttgart regnet.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hielt diese Werbeaktion für ein unzulässiges Glückspiel, da der Kunde nur eine Gewinnchance erhalte, wenn er vorher Waren bei dem Möbelhaus erworben habe. Daher verbot es dem Einrichtungshaus mit einer solchen Wette auf das Wetter zu werben.
Das Möbelhaus wehrte sich gegen diesen Verwaltungsakt und bekam in beiden Vorinstanzen Recht. Das Regierungspräsidium legte diese Rechtsfrage nun dem BVerwG vor.
Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 09.07.2014 – Az. 8 C 7.13, dass die von dem Einrichtungshaus geplante Werbeaktion kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ist und die Werbaktion daher keine glückspielrechtliche Genehmigung bedürfe.
Das BVerwG führte als Begründung aus, dass die Kunden des Möbelhauses den Kaufpreis nicht für den Erwerb einer Gewinnchance bezahlten, sondern als Kaufpreis für die gekauften Möbel. Die Kunden wollten den Kaufgegenstand zu einem marktgerechten Preis erwerben und hätten die Möglichkeit, Preisvergleiche bei Konkurrenten anzustellen.
Ein dem Glückspiel kennzeichnendes Verlustrisiko hätten die Kunden dabei nicht, da sie unabhängig von der Gewinnaktion die gekaufte Ware behalten dürften – auch wenn es zum bezeichneten Zeitpunkt nicht regne. Auch würden die Verkaufspreise während des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein „verdecktes“ Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde.
Fazit
Die Durchführung eines Glückspiels ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wird ein solches ohne behördliche Genehmigung durchgeführt, können sich gegen die Werbeaktion neben der zuständigen Behörde auch Wettbewerber mit Abmahnungen wegen des unlauteren Wettbewerbs wehren. Ob es sich bei einer Werbeaktion um ein solches Glückspiel handelt, sollte daher vorher eingehend geprüft werden.
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