Schuldet der Unterlassungsschuldner dem Unterlassungsgläubiger eine vielfache Vertragsstrafe, wenn er es vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung versäumt hat, die von ihm geschaffene vielfache Rechtsverletzung zu beseitigen? Diese Frage entschied jüngst der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Betreiber der Internetplattform „CT-Paradies“ vertreibt über seine Webseite „www.ctparadies.de“ Sammelfiguren in Form von Teddybären. Die Beklagte vertreibt über eBay ebenfalls sogenannte „Cherished Teddies“ und illustrierte sein Auktionsangebot mit Fotos des Plattformbetreibers.
Der Betreiber des Webshop mahnte den eBay-Verkäufer ab und verlangte Kostenersatz. Dem kam der Abgemahnte nach und unterließ die Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Obwohl der eBay-Verkäufer alle „Cherished Teddies“ Auktionen nach Erhalt der Abmahnung beendet hatte, waren die Bilder auch nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung bei eBay über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbar. Der Betreiber „CT-Paradies“ mahnte den Shop-Betreiber wegen 54 Verletzungen erneut ab. Dieser gab erneut eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Neben den Abmahnkosten und einem Lizenzschadensersatz aus der Urheberverletzung macht der Portal-Betreiber auch einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung von 54 Vertragsstrafen in Höhe von 275.400 € (5.100 € je Verstoß) gegen den eBay Verkäufer geltend. Dieser habe einen 54fachen Vertragsbruch begangen, weil dieser die Fotos nicht aus den Suchfunktionen bei eBay habe löschen lassen.
Der eBay Verkäufer hielt dagegen, dass ihm die Speicherung auf eBay nicht zugerechnet werden könne. Zudem habe er eine Beseitigung früherer Verletzungen vertraglich nicht vereinbart. Schließlich habe er alle Auktionen sofort beendet und nutze die Bilder nicht mehr. Auch könne der Portal-Betreiber wenn überhaupt nur eine und nicht 54 Vertragsstrafen fordern, da hier Handlungseinheit bestehe und daher nur ein verstoß vorliege.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 18.09.2014 – Az. I ZR 76/13 – wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof stellte dabei fest, dass die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands auch die Verpflichtung umfasse, im Rahmen des Zumutbaren auf den Betreiber der Internetplattform eBay einzuwirken, um diesen zu einem Entfernen der weiterhin öffentlich zugänglichen Lichtbilder zu veranlassen, soweit der Shop-Betreiber auf eBay entsprechenden Einfluss nehmen könne.
Das Versprechen, die Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder zu unterlassen, enthalte auch die Verpflichtung, bestehende Verletzungen zu beseitigen. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Unterlassungsverpflichtung nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt.
Ob in diesem Fall 54 Vertragsstrafen verwirkt seien oder aber nur eine Vertragsstrafe müsse nun das Berufungsgericht entscheiden. Es spreche aber viel dafür, dass im Streitfall nur eine einzige Zuwiderhandlung vorliege, da die Beklagte nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen habe.
Fazit
Im Streitfall hätte der eBay-Händler das Auktionshaus auffordern müssen, die urheberrechtswidrig genutzten Bilder von der Rubrik „beendete Auktionen“ zu entfernen.
Diese Aufforderung wertet der BGH als eine unterlassene Beseitigungshandlung und geht daher von nur einer Verletzung und damit nur einer verwirkten Vertragsstrafe aus. Dies wird dann anders sein, wenn der Verletzer durch eigene Handlungen selber einzelne Verletzungen beseitigen muss, dies aber nicht vollständig umsetzt. Dann sind in der Regel auch mehrere Vertragsstrafen verwirkt.
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