Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein in Mahnschreiben eines Unternehmens an dessen Kunden enthaltener Hinweis auf eine bevorstehende Mitteilung an die SCHUFA unzulässig ist.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hatte gegen ein Mobilfunkunternehmen auf Unterlassung geklagt, da die an säumige Mobilfunkkunden im Auftrag des Unternehmens übersandten Mahnschreiben u.a. folgenden Hinweis enthielten:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Die Verbraucherzentrale beanstandete diesen SCHUFA-Hinweis im Mahnschreiben als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen; das Oberlandesgericht hatte das Mobilfunkunternehmen dann antragsgemäß verurteilt und einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG bejaht.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat die Revision des Mobilfunkunternehmens mit Urteil vom 19.03.2015 – Az.: I ZR 157/13 zurückgewiesen und damit die Entscheidung des OLG bestätigt.
Das OLG habe – so der BGH – zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige.
Angesichts der gravierenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe die konkrete Gefahr, dass Verbraucher die Rechnung des Mobilfunkunternehmens aus Angst vor einem SCHUFA-Eintrag auch dann bezahlen, obwohl sie diese für nicht berechtigt halten.
Nach Ansicht des BGH ist die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gedeckt.
Nach dem BDSG ist Voraussetzung einer Übermittlung personenbezogener Daten u.a., dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf eine bevorstehende Datenübermittlung steht daher nur dann im Einklang mit dem BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Dass der beanstandete Hinweis des Mobilfunkunternehmens diesen Anforderungen gerecht wird, hat der BGH zu Recht verneint.
Fazit
Die Übermittlung von Kundendaten an die SCHUFA setzt u.a. voraus, dass der betroffene Kunde die gegen ihn geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat. Im Rahmen einer SCHUFA-Drohung durch ein Unternehmen ist es daher nicht ausreichend, von „unbestrittenen Forderungen“ zu sprechen, um dem – meist juristisch nicht versierten – Kunden zu verdeutlichen, dass er den SCHUFA-Eintrag durch einfaches Bestreiten abwenden kann. Vielmehr sind ausdrücklich Formulierungen wie „die von Ihnen nicht bestrittene Forderung“ oder „die Forderung, die Sie nicht bestritten haben“ zu fordern.
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