Was muss man alles tun, wenn man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt? Verwirkt man eine Vertragsstrafe, wenn man bereits entfernte Inhalte noch über Google Cache auffindbar sind. Das Oberlandesgericht Celle meint ja.
Ausgangspunkt des Streits war ein Streit über die Bewerbung einer Ferienwohnung. Diesbezüglich hatte der Unterlassungsschuldner eine Unterlassungserklärung abgegeben nach der eine Vertragsstrafe verwirkt sein sollte, wenn eine Webseite des Unterlassungsschuldners mit den zu unterlassenden werblichen Angaben zu einer Ferienwohnung der Unterlassungsgläubigerin im Internet auffindbar ist, auch ohne dass ein Lichtbild der Ferienwohnung eingestellt ist.
Nach Abgabe der Unterlassungserklärung war ein solches Angebot noch über Google auffindbar da sich die Webseiten mit dem zu unterlassenden Inhalt wohl noch im Google Cache befanden. Daher machte der Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe geltend.
Hiergegen wehrte sich der Unterlassungsschuldner damit, dass er die Inhalte von seiner Webseite gelöscht habe.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015 – Az. 13 U 58/14) verurteilte den Unterlassungsschuldner zu einer Vertragsstrafe.
Der Unterlassungsschuldner habe schuldhaft gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Der Unterlassungsschuldner habe darzulegen, dass auf seiner Seite alles Erforderliche getan worden ist, um einen Verstoß auszuschließen. Dem sei der Unterlassungsschuldner nicht ausreichend nachgekommen, auch soweit er behauptet, dass ein Dritter die Daten der Unterlassungsgläubigerin von der Webseite entfernt und gelöscht habe.
Der Schuldner eines Unterlassungsvertrages habe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen gehabt, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine. Dazu gehöre es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen. Dem Unterlassungsschuldner obliege es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste von Google aufgerufen werden können. In diesem Fall müsse der Unterlassungsschuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen. Dies habe der Unterlassungsschuldner unterlassen und damit eine Vertragsstrafe verwirkt.
Fazit
Ob und inwieweit Inhalte im Google Cache Vertragsstrafen auslösen können wird mitunter von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Auch kann es davon abhängen ob es z.B. um urheberrechtliche Ansprüche oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche geht, da auch hier gelegentlich von den Gerichten differenziert wird. Die Entscheidung des OLG Celle macht aber deutlich, dass ein Unterlassungsschuldner den Google Cache und die Google Suchergebnisse überprüfen sollte um unnötige Risiken zu vermeiden.
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