Auch Apotheker versuchen mit zusätzlichen Leistungen zu werben um sich im Wettbewerb abzuheben. Nun warb ein Apotheker mit dem Angebot Ohrlöcher zu stechen. Darf er das? Das Landgericht Wuppertal meint nein.
Ein Apotheker warb für seine Apotheke mit diversen Aktionen. Darunter mit folgender:
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Ein Wettbewerbsverein sah in der Werbung einen Verstoß gegen die Apothekerbetriebsordnung, die es Apothekern nur erlaube, apothekenübliche Waren und Dienstleistungen anzubieten, wozu das Ohrlochstechen nicht gehöre.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Wuppertal verbot dem Apotheker im Wege der einstweiligen Verfügung (Urteil vom 13.02.2015 – Az. 12 O 29/15) für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrstecker zu werben.
Nach Auffassung der Wuppertaler Landrichter handelt es sich nämlich um keine apothekenübliche Leistung. Apothekenüblich seien laut Apothekerbetriebsordnung Waren und Dienstleistungen die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern. Ein Ohrloch zu stechen und einen Ohrstecker einzusetzen, sei weder gesundheitsdienlich oder -förderlich. Die Behauptung dass aufgrund der angewandten Methode und Technik Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere Entzündungen nahezu ausgeschlossen seien, führe allenfalls dazu, dass diese Behandlung gegenüber anderen weniger gesundheitsgefährdend sei. Positive Auswirkungen auf die Gesundheit seien damit gleichwohl nicht verbunden.
Fazit
Apotheker unterliegen im Interesse des Gemeinwohls bestimmten gesetzlichen Auflagen und dürfen somit nur bestimmte Waren und Dienstleistungen anbieten. Bevor man als Apotheker also eine neue Werbeaktion plant, sollte man diese vorher rechtlich auf ihre Zulässigkeit prüfen, wenn man Ärger vermeiden will.
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