LG Stuttgart:

Sind Autoreply-E-Mails Spam?

Die unverlangte Zusendung von E-Mail Werbung ist als Spam-Mail wettbewerbswidrig und damit von Werbetreibenden zu unterlassen. Darüber hinaus ist das Zusenden von Werbe-E-Mails regelmäßig auch ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Landgericht Stuttgart hatte jüngst in zweiter Instanz zu entscheiden, ob eine Autoreply-E-Mail, welche am Ende der Nachricht Werbung enthält,  ebenfalls als Spam mit entsprechenden rechtlichen Folgen zu bewerten ist.

Ein Kunde einer Versicherungsgesellschaft kündigte seinen Versicherungsvertrag zunächst mit postalischem Schreiben. Als er auf dieses Schreiben keine Antwort bekam sendete der Verbraucher seiner Versicherung eine E-Mail mit der Kündigung des Vertrages und bat um eine Bestätigung seiner Kündigung per E-Mail. Die Versicherung sendete dem Versicherungsnehmer eine Autoreply-Antwort mit der Überschrift:

imagedb.com/Shutterstock.com
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„Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013  9:27:34 Versicherungsnummer xy // Kündigung“

Neben einer Bestätigung des Eingangs der E-Mail des Verbrauchers folgte nach der E-MAil noch folgende Werbung:

„Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für (…)Infos und Anmeldung unter (…)“

Neu für iPhone Nutzer: Die App(…) inkl. Push Benachrichtigungen für (…) und vielen weiteren nützlichen Features rund um „itundes.apple.com/(…)

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***“

Diese Werbung, welche er nicht erlaubt hatte, hielt der Versicherungsnehmer für unlauter und für eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Er mahnte die Versicherung ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Versicherung lehnte dies ab und ließ es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 04.02.2015 (Az. 4 S 165/14), dass eine Autoreply-E-Mail mit Werbung den Empfänger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Für eine derartige Verletzung fehle es an der notwendigen Erheblichkeits des Eingriffs.

Zwar sei das unaufgeforderte Zusenden von Werbe-E-Mails regelmäßig auch ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Vorliegend sei aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail um eine automatische Eingangsbestätigung der Beklagten, welche unmittelbar auf die E-Mail des Klägers versandt wurde, handelte. Der im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nötigen Erheblichkeit fehle daher.

Das LG lehnte darüber hinaus auch die Qualifikation einer Autoreply-E-Mail als Spam und damit die Wettbewerbswidrigkeit ab. Die Umstände, bei denen die Rechtsprechung eine nicht unerhebliche Belästigung durch eine Spam-Mail annehme, lägen bei der Autoreply-E-Mail nicht vor, da  kein spezielles Aussortieren der E-Mail erforderlich war. Denn die E-Mail der Versicherung hätte der Kunde auch ohne den jeweiligen Zusatz am Ende öffnen müssen.

Abgesehen davon war auch bereits aus dem Betreff, nämlich „automatische Antwort auf Ihre Mail“, und aus der Uhrzeit für den Kläger erkennbar, dass es sich bei der E-Mail um eine Eingangsbestätigung handelte. Ein Aussortieren sei in einem solchen Fall schon deshalb nicht erforderlich, weil sie für gewöhnlich als Nachweis für den Eingang der E-Mail gespeichert würden.

Fazit

Die Versendung einer automatischen Antwort, bei dem unter dem Autoreply-Text noch ein Werbesatz steht ist nicht wettbewerbswidrig und stellt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, da der Kunde ja gerade eine Anfrage an den Absender gestellt hat. Die Antwort des Adressaten löst dann keine zusätzliche Belastung für den Empfänger aus.

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