Darf sich ein Unternehmer Fans, „Follower“ und/ oder „Likes“ seiner Profile in sozialen Netzwerken kaufen oder handelt es sich dabei um eine Irreführung des Verkehrs und damit um eine wettbewerbswidrige Werbung? Diese Frage hatte das Landgericht Stuttgart im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.
Ein neu gegründetes Unternehmen hatte es geschafft, binnen weniger Monate mehrere tausend „Likes“ für das neu geschaffene Facebook-Profil ihrer Unternehmensseite zu erhalten.
Dies machte einen Wettbewerber misstrauisch, welcher herausfand, dass es sich bei den Fans zum größten Teil um Personen aus Ländern handelte, in welchem das Konkurrenzunternehmen überhaupt nicht tätig war. Es lag daher auf der Hand, dass der Unternehmer die „Likes“ seines Facebook-Profils käuflich erworben hatte.
Dies hielt der Wettbewerber für irreführend und damit auch wettbewerbswidrig und mahnte den Konkurrenten ab. Dieser verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, so dass der Konkurrent Unterlassung der Werbung mit den gekauften „Likes“ beim LG Stuttgart beantragte.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 06.08.2014 wurde es dem Wettbewerber von der 37. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az. 37 O 34/14 KfH) verboten, im geschäftlichen Verkehr mittels zugekaufter „Fans“/“Likes“ oder „Gefällt mir- Angaben“ auf der Internetplattform Facebook zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass diese Personen den „Gefällt mir-Button“ geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen.
Das LG Stuttgart, sahen in dem Ankauf der Fans eine irreführende Werbung, da die „Likes“ beim Verkehr die Vorstellung erwecken, dass ihnen die Firma und/ oder die Produkte der Firma gefallen. Dies sei bei gekauften Fans, „Likes“ und „Followern“ aber nicht der Fall.
Fazit
Die Werbung mit „Likes“, Fans oder „Followern“ in Social-Media-Plattformen fungiert als werbewirksames Aushängeschild für die Bekanntheit, Qualität und das Ansehen eines Unternehmens. Diese erkaufte Bekanntheit kann erhebliche Vorteile im Wettbewerb begründen und ist daher nur gerechtfertigt, wenn diese Interessenbekundungen ehrlich erworben wurden.
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