Muss der Betreiber einer versehentlich ins Internet gestellten gewerblichen Webseite ein Impressum vorhalten wie es das Telemediengesetz (TMG) grundsätzlich vorsieht oder handelt es sich in einem solchen Fall lediglich um einen Bagatellverstoß ohne wettbewerbsrechtliche Konsequenzen? Dies hatte das Landgericht Essen jüngst im Rahmen einer Unterlassungsklage zu entscheiden.
Der Vermieter einer Ferienimmobilie auf Borkum bot sein Ferienhaus auf einer eigenen Internetseite zur Vermietung an. Die Webseite wurde dabei bereits im Jahre 2007 errichtet, aber nie fertiggestellt. So waren die Texte teilweise nicht vollendet und einige Bilder verdreht eingestellt. Die Online-Schaltung der Internetseite erfolgte nur aus Versehen.
Ein Wettbewerber mahnte den Vermittler der Immobilie wegen fehlender Anbieterkennzeichnung auf dessen Webseite ab. Der Vermieter gab aber keine Unterlassung ab, da er die Sache für einen Bagatellverstoß hielt.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Essen hat mit Urteil vom 13.11.2014 (Az. 4 O 97/14) entschieden, dass auch eine nur versehentlich oder nur vorübergehend online gestellte Website über eine vollständiges Impressum verfügen muss.
Von einem Bagatellverstoß könne man indes nicht ausgehen, da ein Verstoß gegen die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung immer erheblich und damit auch wettbewerbswidrig sei. Weiter sei für den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ein Verschulden nicht erforderlich. Auf die Frage, ob der Betreiber seine Webseite nur unabsichtlich ins Netzt gestellt habe, komme es daher nicht an.
Fazit
Sobald eine Ware und oder Dienstleistung im Netz angeboten wird, sind die im TMG festgesetzten Pflichtangaben zu beachten. Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit ist als Telemediendienst anzusehen. Im Ergebnis ist also selbst bei einer provisorischen Seite bereits ein Impressum vorzusehen.
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