BGH:

Fachanwalt oder Spezialist oder beides?

Viele Rechtsanwälte in Deutschland haben sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert. Es gibt mittlerweile 21 Fachanwaltschaften für die sich Rechtsanwälte qualifizieren können. Aber darf auch ein Rechtsanwalt sich als Spezialist für ein Rechtsgebiet nennen, wenn er kein Fachanwalt ist obwohl eine Fachanwaltschaft für dieses Rechtsgebiet existiert? Der Bundesgerichtshof meint ja und nennt die Bedingungen.

Fachanwalt = Spezialist
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Ein Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg, warb auf seinem Briefkopf mit „Spezialist für Familienrecht“. Einen Fachanwaltstitel hatte der Kollege im Gegensatz zu seinen zwei Sozien nicht.

Die Rechtsanwaltskammer Freiburg beurteilte diese Werbung als irreführend.

Landgericht und Oberlandesgericht entschieden zu Gunsten der Rechtsanwaltskammer, da mit der Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ eine Verwechslung zum Fachanwaltstitel „Fachanwalt für Familienrecht“ bestehe und dies zu einer Irreführung des Verkehrs führe.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. I ZR 53/13) korrigierte der BGH die Auffassung der Vorinstanzen.

Die Karlsruher Bundesrichter bejahten zunächst, dass es zwischen den Bezeichnungen „Spezialist für Familienrecht“ und „Fachanwalt für Familienrecht“ bei dem angesprochenen Publikum zu Verwechslungen kommen könne. Auch sei eine Irreführung möglich, da das angesprochene Publikum die Begriffe gleichsetze.

Allerdings scheide eine Irreführung dann aus, wenn der sich als Spezialist bezeichnende Anwalt tatsächlich über die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Fachanwalts verfüge. Denn in dem Fall würden die Interessen der Rechtssuchenden nicht beeinträchtigt. Insoweit könne eine solche Bezeichnung auch nicht untersagt werden.

Die Beweislasts für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung als Spezialist treffe allerdings den sich so bezeichnenden Anwalt.

Fazit

Das Urteil macht deutlich, dass es auch qualifizierende Zusätze neben den Fachanwaltschaften geben darf, sofern die betreffenden Anwälte über die gleichen Fähigkeiten verfügen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies wohl, dass Fachanwälte sich auch als Spezialisten oder Experten für ihr Rechtsgebiet nennen dürfen. So dürfte der Autor als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht für sich z.B. mit „Spezialist für Wettbewerbsrecht“, „Experte für Markenrecht“ oder „Spezialgebiet Internetrecht“ werben. Eine Werbung mit „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt für Wettbewerbsrecht“ bleibt aber wohl unzulässig, da es diese Titel tatsächlich nicht gibt, sondern es sich hier nur um Teilbereiche des Fachanwaltstitels für gewerblichen Rechtsschutz handelt..

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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