Darf ein Bezirksamt die Eintragung des Künstlernamens einer Prostituierten in einen Personalausweis verweigern? Das Bezirksamt Pankow lehnte den Antrag der Betreiberin eines Escortservice mit der Begründung ab, da die Klägerin keine künstlerische Tätigkeit ausübe und unter dem Künstlernamen nicht bekannt sei.
Eine Prostituierte, welche in Berlin einen Begleit- und Escortservice betreibt und sich zudem für die politischen und sozialen Rechte von Sexarbeiterinnen einsetzt, wollte beim Berliner Bezirksamt Pankow ihren Künstlernamen in ihren Personalausweis eintragen lassen. Dies lehnte das Amt mit der Begründung ab, die Prostituierte übe keine künstlerische Tätigkeit aus und sei unter dem Künstlernamen auch nicht bekannt.
Gegen die Entscheidung der Behörde zog sie vor Gericht. Sie war der Auffassung, das sie ebenso mit ihrem Körper arbeite wie eine Tänzerin und bei Liebesdiensten gleich einer Schauspielerin auch in verschiedene Rollen schlüpfe. Auch sei sie wegen ihres Einsatzes für die Rechte von Sexarbeiterinnen bekannt. Daher stehe ihr die Eintragung ihres Künstlernamens aus dem Namensrecht zu.
Entscheidung des Gerichts
In ihrem Urteil vom 20.01.2015 wies das Verwaltungsgericht Berlin – Az. 23 K 180.14 – die Klage ab, da nur „Künstler“ ihren Künstlernamen in ihren Personalausweis eintragen lassen können.
Bei der Kunst wirkten „Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen“. Dabei gehe es um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Dies sei beim Berufsbild der Prostitution nicht gegeben.
Bei der Sexarbeit handele es sich nicht um eine „freie schöpferische Gestaltung, in der sie ihre Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck“ bringe. Es gehe lediglich um die sexuelle Befriedigung ihrer Kunden. Zudem sei die Prostituierte nicht allgemein in der Öffentlichkeit bekannt, was aber schon Voraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens sei.
Fazit
Grundvoraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens ist zunächst, dass der Künstler unter dem gewählten Pseudonym in der Öffentlichkeit bekannt ist. Dies war hier nicht der Fall, so dass eine Eintragung nicht erfolgen durfte. Inwieweit die Darbietungen der Prostituierten denen einer Schauspielerin und/ oder Tänzerin gleichen, musste hier daher schon nicht bewertet werden.
Die Betreiberin des Escortservice könnte sich damit trösten, dass es ihr zumindest frei steht, ihren Künstlernamen als Marke schützen zu lassen. So erlangt der Künstlername der Dame sogar markenrechtlichen Schutz.
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