Salvador Dali war einer der Hauptvertreter des Surrealismus. Er und sein Werk sind weithin bekannt. Mittlerweile wird der Name „Dali“ auch kommerziell verwertet und so verwundert es nicht wenn sich nun zwei Markeninhaber vor dem Bundespatentgericht wegen zweier Marken streiten die „Dali“ enthalten.
Salvador Dali ist der Name eines berühmten spanischen Malers, Grafikers, Schriftstellers, Bildhauers und Bühnenbildners, der insbesondere durch seine Bilder sowohl unter seinem vollständigen Namen als auch allein unter Dali bekannt wurde.
Im Zusammenhang mit einer Dauerausstellung von Werken von Salvador Dali oder kurz eben Dali am Potsdamer Platz in Berlin wurde unter anderem für die Waren und Dienstleistungen:
„Magneten; Mousepads; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Münzen; Schlüsselanhänger; Uhren und Zeitmessinstrumente; Druckerzeugnisse; Buchbindeartikel; Bücher; Lesezeichen; Kataloge; Broschüren als Pocketguides; Schreibwaren; Briefpapier; Pressemappen; Präsentationsmappen; Fotografien; Sticker und Aufkleber; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Reise- und Handkoffer, Handtaschen; Rucksäcke; Schultaschen; Tragetaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Werbung; Marketing; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Messen, Ausstellungen und Kongressen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellung)“
die folgende Marke beim DPMA angemeldet:
Hiergegen wurde aus der Gemeinschaftsmarke „DALI DESIGN“ die für identische oder ähnliche Waren eingetragen ist und der für Parfümerien und Kosmetikartikel und -produkte eingetragenen Wort-/BildmarkeWiderspruch erhoben.
Der Widerspruch wurde vom DPMA mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Entscheidung des Gerichts
Das BPatG (Beschluss vom 24.12.2014 – Az. 27 W (pat) 57/13) hat den Widerspruch ebenfalls zurückgewiesen.
In Bezug auf die Wort-/Bildmarke „Salvador Dali“ fehle es bereits an der erforderlichen Warenähnlichkeit, so dass der Widerspruch hieraus keinen Erfolg haben könne.
Zwischen der Wort-/Bildmarke „DALIBERLIN“ und DALI DESIGN“ bestehe aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil „DALI“ ebenfalls keine Verwechslungsgefahr.
Grundsätzlich könnten auch Namen berühmter Personen als Marke eingetragen werden. Diesen fehle nicht per se jedwede Unterscheidungskraft. Vorliegend beschreibe der Name „Dali“ jedoch die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da er einen erkennbaren konkreten Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen habe. Daher habe der Bestandteil „Dali“ nur eine geringe Kennzeichnungskraft im Hinblick auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr.
Aufgrund dieser geringen Kennzeichnungskraft genüge bereits ein geringer Abstand der Marken, der jedenfalls durch die grafische Gestaltung mit dem Brandenburger Tor ausreichend sei um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Fazit
Auch Namen berühmter Personen lassen sich schützen. Sofern die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aber in Zusammenhang mit der Person oder ihrem Werk stehen, wird der Schutzbereich der Marke laut den Münchner Patentrichtern stark beschränkt, so dass in diesen Fällen bereits geringe Unterschiede ausreichen können um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
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