LG Stuttgart:

Elektroartikel ohne EAR-Registrierung verkehrsfähig?

Immer wieder vertreiben Online-Händler aus Asien bezogene Elektrowaren unter einem eigenen Markennamen, ohne die Marke und Art der vertriebenen Geräte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) anzumelden. Das Landgericht Stuttgart hatte erneut über die Verkehrsfähigkeit der nicht registrierten Waren zu entscheiden.

Fernseher im WaldEin Online-Händler mahnte einen Wettbewerber wegen des Vertriebs von Elektrogeräten auf seinem Internetshop und bei eBay ab, da die vertriebene Marke der Waren nicht bei der EAR angemeldet war und forderte Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung. Daneben wurde der Konkurrent aufgefordert, die Bewerbung seiner Elektrowaren mit Sonderpreisen strafbewehrt zu unterlassen, da sich der als besonders günstig angepriesene Verkaufspreis als regulärer Preis der Artikel darstellte. Darüber hinaus verlangte der Online-Händler Unterlassung der Verwendung einer ungültigen, den Verbraucher benachteiligenden Widerrufsbelehrung.

Der Wettbewerber verweigerte die ihm zur Kenntnis gebrachten Wettbewerbsverstöße strafbewehrt zu unterlassen, so dass der Online-Händler gezwungen war, die Rechtsverletzungen gerichtlich verbieten zu lassen.

Entscheidung des Gerichts

Im Wege der Beschlussverfügung vom 15.12.2014 entschied das Landgericht Stuttgart – Az. 11 O 258/14 – ohne mündliche Verhandlung, dass der Wettbewerber die abgemahnten Verstöße allesamt zu unterlassen habe.

Der gewerbsmäßige Vertrieb von Elektroartikeln ohne Registrierung bei der EAR sei ebenso wettbewerbswidrig, wie die irreführende Werbung mit Sonderpreisen und die Verwendung einer nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechenden Widerrufsbelehrung im Fernabsatzverkehr.

Fazit

Elektronische Geräte müssen für die Marke, unter der sie verkauft werden und die dafür gültige Geräteart bei der EAR registriert werden. Nicht registrierte Elektrogeräte sind nicht verkehrsfähig und dürfen dann auch nicht beworben, vertrieben und/ oder in den Verkehr gebracht werden. Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind immer auch wettbewerbswidrig und können von Wettbewerbern entsprechend abgemahnt werden.

Der Wettbewerber unseres Mandanten hat mittlerweile eine Abschlusserklärung abgegeben und damit die Einstweilige Verfügung des LG Stuttgart als endgültige Regelung akzeptiert.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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