Seit dem „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ ist die urheberrechtliche Abmahnung unwirksam, wenn ihr ein Hinweis fehlt, inwieweit die in der Abmahnung vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Rügt also der Hersteller gegenüber einem Verkäufer das Anbieten eines Plagiats, ist die Abmahnung dennoch wirksam, obwohl die von ihm vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne entsprechenden Hinweis in der Abmahnung auch das vom Hersteller befürchtete „Inverkehrbringen“ und „Einführen“ des Plagiats einbezieht? Das OLG Frankfurt meint ja.
Der Hersteller eines bekannten Barhockers hatte erfolglos einen Verkäufer abgemahnt, in dessen Katalog ein Plagiat seines Barhockers anzubieten. In der vom Hersteller vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserklärung war nicht nur die künftige Unterlassung des Anbietens, sondern auch auch des „Inverkehrbringens“ und „Einführens“ erfasst.
Der Verkäufer machte geltend, die Abmahnung sei fehlerhaft und unwirksam, u.a. weil die Abmahnung nicht – wie nunmehr gesetzlich gefordert – erläutere, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung (Anbieten, Inverkehrbringen und Einführen) über die abgemahnte Rechtsverletzung (Anbieten) hinausgehe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt entschied in seinem Beschluss vom 11.11.2014 – Az.: 11 U 73/14, der Gesetzeswortlaut sei jedenfalls unklar und sei restriktiv auszulegen. Dies begründete das Gericht damit, dass aus der hier konkreten Rechtsverletzung, also das Anbieten des Plagiats im Katalog, auch ein Unterlassungsanspruch für die anderen Handlungsformen des Inverkehrbringens und Einführens des Plagiats folgen könne. Dies sei der Fall, wenn für diese Handlungsformen aufgrund des gerügten Anbietens des Plagiats die Gefahr bestünde, dass diese ebenso – erstmalig – begangen würden, was im Einzelfall zu prüfen sei. Das Anbieten eines Produktes im Rahmen eines Katalogs als Anregung zum Abschluss eines Kaufvertrages sei dabei grundsätzlich geeignet, Erstbegehungsgefahr für die Handlungsformen des Inverkehrbringens sowie Einführens als vorgelagerte Handlungsform zu begründen.
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bestünde hinsichtlich dieser begründbar drohenden weiteren Handlungsformen aber keine Hinweispflicht in der Abmahnung.
Darüber hinaus sei zu beachten, dass es grundsätzlich Sache des Verletzers, hier des Verkäufers, sei, eine wirksame, geeignete Unterlassungserklärung zu formulieren. Wenn der Hersteller – überobligationsmäßig – einen vorformulierten Vorschlag unterbreitet, erscheine es unangemessen, ihm das Risiko aufzubürden, eine eventuell gegebene Hinweispflicht zu versäumen und bei fehlendem Hinweis daraus die Unwirksamkeit der Abmahnung zu folgern.
Ferner ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung auch nicht etwa die Verpflichtung des Herstellers, darauf hinzuweisen, wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung nicht über die angemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Fazit
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Abmahnung unwirksam, wenn ihr ein Hinweis fehlt, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Mit guten Gründen ist hier aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine restriktive Auslegung vorzunehmen und nicht unangemessen dem Abmahnenden das Risiko des fehlenden Hinweises aufzubürden.
Artikel als PDF speichern