Beim Ankauf von Gold und Edelmetallen wird gerne mit Superlativen wie „Höchstpreise, Top-Preise, Tageshöchstpreise, Spitzenpreise, usw.“ geworben. Nicht immer stimmen diese Aussagen, so dass sich im Streitfall die Frage stellt, wer eigentlich beweisen muss ob die Aussage stimmt.
Ein Altgoldankäufer warb in der Zeitung mit der Aussage:
„Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Schmuck!“
Ein Wettbewerber hielt die Aussage für unzutreffend und wehrte sich gegen die Werbeaussage. Er legte aber weder dar noch stellte er unter Beweis, dass tatsächlich keine Höchstpreise bezahlt wurden. Vielmehr sah er die Beweislast beim Werbenden, da dieser mit der Spitzenstellungsbehauptung geworben habe.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 03.07.2014 – Az. I ZR 84/13) entschied zu Gunsten des Werbenden.
Der Wettbewerber, der die Werbung mit Höchstpreisen für den Goldankauf für irreführend hielt, habe darzulegen und zu beweisen, das tatsächlich eine Irreführung vorliege. Dies habe der Wettbewerber nicht getan.
Vorliegend gebe es auch keine Umkehr der Beweislast. Zwar müsse jemand der eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nehme deren Wahrheitsgehalt auch beweisen, wenn die Tatsachen in Bezug auf die Spitzenstellung nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar seien. Ein solcher Fall liege vorliegend aber nicht vor. Den angebotenen Preis hätte der Wettbewerber ohne Schwierigkeiten ermitteln und mit anderen Angeboten vergleichen können.
Auch wir hatten bereits in einem gleich gelagerten Fall einen Goldankäufer mit einer Höchstpreiswerbung vertreten. Auch damals entschied das OLG Hamm (Urteil vom 06.11.2012 – Az. I-4 U 66/12) zu Gunsten unseres Mandanten, da die Gegenseite keinerlei Beweis erbringen konnte. Auch damals zog der Gegner mit der gleichen Begründung zum BGH. Bereits damals erklärte der BGH mit Hinweisbeschluss vom 18.09.2013 – Az. I ZR 2/13, dass der Gegner die Beweislast dafür trage, dass unser Mandant irreführend geworben habe.
Fazit
Bei Werbung mit Preisen hat derjenige, der diese als wettbewerbswidrig ansieht, regelmäßig zu beweisen, dass die Werbeaussage irreführend ist, da der Wahrheitsgehalt der Aussage in der Regel ohne größere Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
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