EuGH:

„Golden Balls“ = „Ballon d‘ Or“?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zu entscheiden, ob die Kennzeichen „Golden Balls“ und „Ballon d‘ Or“ verwechselbar sind. Dieser Ansicht war die Inhaberin des letzteren Kennzeichens, welche das Marke „Ballon d‘ Or“ für einen bekannten Sportpreis nutzt. Sie begründete ihre Rechtsmeinung mit der überragende Bekanntheit ihres Zeichens und der begrifflichen Ähnlichkeit der Marken.

gold soccer  with world map on shiny backgroundEine englische Firma beantragte im Jahre 2007 die Eintragung ihres Handelsnamens „Golden Balls“  beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für verschiedene Waren und Dienstleistungen. Die  Veranstalterin des an den besten Fußballer des Jahres verliehenen bekannten Sportpreises „Ballon d’Or“, die französische Firma Intra-Presse, legte Widerspruch gegen die Eintragung der britischen Firma ein, da sie eine Verwechslungsgefahr zu ihrem bereits seit 2006 als Marke in der EU eingetragenen Kennzeichen sah. Insbesondere sei „Golden Balls“ nur eine Übersetzung ihres Zeichens „Ballon d‘ Or“ und deswegen – wegen der überragenden Bekanntheit der eigenen Marke – für alle beantragten Waren- und Dienstleistungen zu untersagen.

Das HABM gab den Widersprüchen insoweit statt, als es sich um  Waren und Dienstleistungen handelte, die sich von den durch die Marke Ballon d‘ Or erfassten Waren nicht unterscheiden. Nach Auffassung des europäischen Markenamtes sei den Kennzeichen eine starke begriffliche Ähnlichkeit zuzuschreiben, welche beim relevanten Verkehr zu Verwechslungen führen könne.

Gegen diese Entscheidung klagten die Briten vor dem Gericht der europäischen Union (EuG). Das EuG hob die Entscheidung des HABM auf und entschied, dass die Marke Ballon d‘ Or einer Eintragung des Zeichens Golden Balls als Gemeinschaftsmarke nicht entgegenstehe und selbst für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen werden könne.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich nun die Firma Intra-Presse nun vor dem EuGH.

Entscheidung des Gerichts

Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 20.11.2014 – Az. C-581/13 P (Pressemitteilung), dass das HABM die Argumentation der Firma Intra-Presse nicht ausreichend gewürdigt habe und verwies den Rechtsstreit an das Markenamt zurück.

Das HABM hätte prüfen müssen, ob die Marke Ballon d‘ Or in der EU  oder einem der Mitgliedstaaten bekannt ist und ob diese Wertschätzung durch die Eintragung der neuen Marke beeinträchtigt werden könne, weil der Verkehr gedanklich einen Zusammenhang zwischen den beiden Zeichen herstelle. Diese Prüfung hat das HABM jedoch unterlassen und somit die Widersprüche des Inhabers der Widerspruchsmarke nicht vollständig geprüft.

Fazit

Im Ergebnis muss das Markenamt nun erneut über den Widerspruch der Franzosen entscheiden und dabei die Bekanntheit der früher eingetragenen Marke „Ballon d‘ Or“ in seine Bewertung einbeziehen.

 

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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