BPatG:

Pferdesalbe für Menschenkinder?

Das Bundespatentgericht hatte sich mit der Eintragungsfähigkeit des Kennzeichens „Pferdesalbe“ auseinanderzusetzen, welches der Anmelder in der Warenklasse 3 u.a. für  Mittel zur Körper und Schönheitspflege registrieren lassen wollte. Eine Eintragung wurde zuvor vom DPMA mit der Begründung verneint, dass das Kennzeichen rein beschreibend sei.

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Dem vorliegenden Fall liegt die Anmeldung der Wortmarke „Pferdesalbe“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)  u.a. für folgende Waren und Dienstleistungen zugrunde:

Klasse 3:

Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege getränkte feuchte Waschlappen; Körperpeeling für die Körper- und Schönheitspflege unter Einschluss von kosmetischen Salzen und/ oder ätherischen Ölen und/ oder ätherischen Essenzen; Gesichtspeeling, für die Körper- und Schönheitspflege unter Einschluss von kosmetischen Salzen und/ oder ätherischen Ölen und/ oder ätherischen Essenzen; Gelmasken und Kühlpads für die Körper- und Schönheitspflege; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Kräuterkompressen für die Körper- und Schönheitspflege.

Das Markenamt lehnte die Eintragung der Marke für einen Teil der angemeldeten Waren und Dienstleitungen ab, da es der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Zudem handele es sich bei einer „Pferdesalbe“ um einen freihaltebedürftigen Gattungsbegriff.

Die Anmelderin argumentierte dagegen, dass der Verkehr den Begriff „Pferdesalbe” allenfalls als Hinweis auf eine Salbe für Pferde verstehe, nicht aber als Begriff für ein Produkt zur Anwendung beim Menschen.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 03.07.2014 – Az. 24 W (pat) 10/13 – entschied das Bundespatentgericht, dass die Wortmarke “Pferdesalbe” für einen Großteil der hier angemeldeten Waren nicht eintragungsfähig sei. Denn der Begriff „Pferdesalbe” werde vom angesprochenen Verkehr allein als Sachangabe aufgefasst und eben nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft verstanden.

Weiter stellt das BPatG fest, dass der Verkehr auch bei für den Gebrauch beim Menschen vorgesehenen Waren in der Angabe „Pferdesalbe” keinen – irreführenden – Anwendungshinweis erkennt, sondern sie als Hinweis auf bestimmte Wareneigenschaften auffasse.

Fazit

Gattungsbegriffe für eine bestimmte Gruppe von Waren oder Dienstleistungen und rein beschreibende Kennzeichen stehen Eintragungshindernisse entgegen welche einer Eintragung beim DPMA entgegenstehen. Dies sollte vor der Anmeldung von Kennzeichen entsprechend geprüft werden.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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