Auch Brillen unterliegen als Sehhilfen den Vorschriften des Heilmittelwerberechts. Der Markt für Optiker ist stark umkämpft und so versuchen die Unternehmen durch attraktive Werbeaktionen Kunden anzulocken. Eine Werbung mit kostenloser Zweitbrille hat nun den Bundesgerichtshof beschäftigt.
Ein Optikerunternehmen mit mehreren Filialen verteilte einen Werbeflyer. Darin wurde eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von EUR 239,- und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von EUR 499,- angeboten. Dazu wurde in dem Flyer für den Kauf einer solchen Brille eine kostenlose Zweitbrille im Wert von EUR 89,- angeboten.
Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH (Urteil vom 06.11.2014 – Az. I ZR 26/14) teilt die Auffassung der Wettbewerbszentrale, wie sich aus der heutigen Pressemitteilung ergibt.
Das Heilmittelwerberecht verbietet Zuwendungen und sonstige Werbegaben bis auf wenige Ausnahmen. Eine solche Ausnahme liege vorliegend nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht vor.
Der Verbraucher fasse die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf. Es bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.
Fazit
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass im Gesundheitsbereich andere Regeln gelten. Wären hier Sonnenbrillen und keine Sehhilfen angeboten worden, wäre die Werbung wohl nicht zu beanstanden gewesen. Anbieter von Produkten im Gesundheits-/Medizinbereich sollten ihre Werbeaktionen daher unter Berücksichtigung der zu beachtenden Besonderheiten prüfen lassen.
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