Damit man eine Marke eintragen kann, muss diese die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen. Bei problematischen Begriffen versucht man hier gerne den Umweg über eine Wort-/Bildmarke. Aber auch hierfür reicht ein bißchen Grafik drumrum nicht aus, wie das Bundespatentgericht in mehreren Entscheidungen ausführt.
Die Wohnungswerk Sachsen AG versuchte in den Klassen 36, 35, 42 mehrere Marken einzutragen, die alle nach dem gleichen Muster aufgebaut waren, nämlich:
Das DPMA lehnte eine Eintragung der Marken ab, da diesen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
Entscheidung des Gerichts
Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das BPatG wies mit Beschlüssen vom 02.10.2014 – Az. 25 W (pat) 18/14 und Az. 25 W (pat) 21/14, sowie vom 29.09.2014 – Az. 25 W (pat) 19/14 die Beschwerden mangels Unterscheidungskraft der Marken ab.
Die Marken setzten sich jeweils aus einem klar und in Bezug stehenden Begriff zu den begehrten Waren und Dienstleistungen und dem Begriff „agentur“ zusammen. Unter „Agentur“ verstehe man jemanden der etwas vertrete oder vermittle oder eine Filiale oder Niederlassung. Die genaue Betätigung werde häufig durch einen weiteren Begriff definiert, wie vorliegend durch die vorangestellten Begriffe. Dem sich daraus ergebenden offenkundigen Begriffsinhalt fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
Auch die grafische Ausgestaltung ändere hieran nichts. Sind bei einer Wort-/Bildmarke die Wortbestandteile nicht unterscheidungskräftig, so kann ein solches Zeichen nur dann schutzfähig werden, wenn die grafische Gestaltung über rein dekorative Hervorhebungsmittel hinausgeht und nicht nur die hinter den Worten stehende Aussage illustriert. Die grafische Gestaltung müsse vielmehr eigene charakteristische Merkmale aufweisen. Einfache Verzierungen des Schriftbildes seien hierfür nicht ausreichend.
Fazit
Möchte man eine Marke anmelden, deren Wortbestandteil für sich genommen nicht unterscheidungskräftig oder freihaltebedürftig ist, so kann man eine Anmeldung über eine Wort-/Bildmarke versuchen. Bei der grafischen Gestaltung sollte man aber möglichst nicht nur die Schrift ein wenig verzieren sondern zusätzliche grafische Elemente aufnehmen, die aber nicht lediglich das darstellen, was die Worte sagen. Wollte man also beispielsweise den Begriff „Juwelier“ anmelden, würde ein leicht verzierter Schriftzug oder eine Grafik eines Diamanten wohl nicht ausreichen
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