OLG Frankfurt a.M.:

Mitbewerber: ja, aber wann?

Voraussetzung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs eines Mitbewerbers ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten. Aber zu welchem Zeitpunkt muss dieses konkrete Wettbewerbsverhältnis bestehen? Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Stellung genommen.

Ein Wettbewerber hatte den Betreiber eines Online-Shops wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße zunächst abgemahnt und dann auf Unterlassung verklagt. Der Abgemahnte hatte einen Online-Shop betrieben, jedoch bereits im Zeitpunkt der Abmahnung keine Waren mehr verkauft. Vielmehr war auf der Webseite des Abgemahnten ein Hinweis zu sehen, wonach er ab Oktober 2011 nicht mehr lieferfähig sei, jedoch an neuen Produkten arbeite.

Der Abmahner hatte erst im Oktober 2012 sein Produktsortiment erweitert und ein bestimmtes Produkt, das bis Ende September 2011 auch vom Abgemahnten vertrieben worden war, in sein Sortiment aufgenommen.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 03.07.2014 hat das OLG Frankfurt a.M. – Az.: 6 U 240/13 entschieden, dass es für die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ausreicht, dass die Parteien zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis miteinander stehen; nicht erforderlich ist, dass das Wettbewerbsverhältnis auch schon zum Zeitpunkt der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung gegeben war.

melis / Shutterstock.com
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Der Annahme des für die Aktivlegitimation erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnisses stehe nicht entgegen, dass der Abmahner zum Zeitpunkt der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung (bis zum 30.9.2011) noch kein Mitbewerber des Abgemahnten war, sondern den Handel mit dem bestimmten Produkt erst im Oktober 2012 aufgenommen hat.

Da der Unterlassungsanspruch allein auf die Unterbindung eines bestimmten Verhaltens in der Zukunft gerichtet sei, ist es – so das Gericht – für die Aktivlegitimation erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Unterlassungsgläubiger zum Zeitpunkt der künftig drohenden Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Unterlassungsschuldner steht. Dies sei hier der Fall, wenn – was aufgrund der fortbestehenden Wiederholungsgefahr unterstellt werden muss – der Abgemahnte künftig die durch das angefochtene Urteil untersagten Angebote erneut vornehmen sollte.

Das OLG Frankfurt a.M. vermochte auch keine überzeugenden Gründe dafür zu erkennen, die Aktivlegitimation von einem Wettbewerbsverhältnis auch schon zum Zeitpunkt der zugrunde liegenden Verletzungshandlung abhängig zu machen. Denn solange die durch die begangene Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr fortbestehe, habe auch ein neu hinzugetretener Mitbewerber ein schützenswertes Interesse daran, weitere kerngleiche Verletzungshandlungen zu unterbinden. Es wäre – so das OLG weiter – auch wenig konsequent, für die Geltendmachung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses bereits bei der zugrunde liegenden Verletzungshandlung zu verlangen, während dieses Erfordernis bei der Geltendmachung eines vorbeugenden, auf Erstbegehungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs naturgemäß nicht gelten könne.

Fazit
Angesichts dessen, dass der Frage, ob die Aktivlegitimation für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ein Wettbewerbsverhältnis bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision zum BGH zugelassen. Es bleibt daher nun abzuwarten ob und ggf. wie sich der BGH zu dieser Frage äußern wird.

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