Ein fehlerhaftes Impressum dürfte in der Abmahn-Hitliste relativ weit oben stehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fügt einen weiteren Grund hinzu, nämlich wegen Verwendung von Mehrwertnummern im Impressum.
Ein Internetversandhändler hielt auf seinem Webshop ein Impressum mit einer Mehrwertnummer zu einem Preis von EUR 0,49 pro Minute aus dem Festnetz und EUR 2,99 aus dem Mobilnetz bereit. Daneben fand sich neben den Adressdaten nur noch eine E-Mail-Adresse.
Ein Wettbewerber griff dies an, da eine Mehrwertnummer nicht ausreiche. Das Gesetz sehe vor, dass der jeweilige Anbieter neben seiner E-Mail Adresse einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Eine kostenpflichtige Mehrwertnummer würde Kunden jedoch eher von telefonischer Kontaktaufnahme abhalten und sei daher ungeeignet.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt a. Main (Urteil vom 02.10.2014 – Az. 6 U 219/13) bestätigte die Auffassung des Konkurrenten.
Maßgeblich sei, dass der Nutzer Angaben erhalte, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. „Effizienz“ beinhalte insoweit sowohl die Wirksamkeit als auch die Wirtschaftlichkeit. Kosten einer telefonischen Rückfrage könnten eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und diese möglicherweise von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten. Der Preis von EUR 2,99 pro Minute sei jedenfalls zur Abschreckung geeignet und stehe daher nicht im Einklang mit den verbraucherschützenden Zielen der Impressumspflicht.
Fazit
Mehrwertnummern im Impressum sollten allenfalls dann verwendet werden, wenn außer E-Mail noch eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme besteht, wie ein Kontaktformular oder Fax.
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