BGH:

Schokokeks-Präsentation auf Messe

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob allein schon aus der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer internationalen Süßwarenmesse folgt, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchern angeboten wird.

De Beukelaer vertreibt in Deutschland seit 1982 unter der Produktbezeichnung „Mikado“ dünne Keksstangen, die zu etwa vier Fünfteln ihrer Gesamtlänge mit Schokolade umhüllt sind.

SchokokekseEin Wettbewerber stellt nahezu identisch gestaltete, ebenfalls mit Schokolade überzogene Keksstangen her und vertreibt diese in der Türkei und anderen Ländern unter der Bezeichnung „Biscolata Stix“. Die Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten unterscheiden sich die Produktverpackungen der Parteien unter anderem dadurch, dass sie deutlich unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufweisen.

Dieser Wettbewerber stellte sein Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln aus, woraufhin er von De Beukelaer auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen wurde.

De Beukelaer hält die Keksstangen des Wettbewerbers für eine unlautere Nachahmung des „Originalprodukts“. Infolge der nahezu identischen Nachahmung des „Originalprodukts“ bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Zudem nutze der Wettbewerber die Wertschätzung des „Originalprodukts“ aus.

Das OLG Köln hat dem Wettbewerber den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten. Es hat angenommen, das Produkt von De Beukelaer sei nahezu identisch nachgeahmt worden und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen sei die Gefahr einer Täuschung der inländischen Verbraucher über die Herkunft des Produkts geschaffen worden. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe der Wettbewerber seine Produkte beworben und die Gefahr begründet, dass seine Süßwaren künftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2014 – Az.: I ZR 133/13 (Pressemitteilung) das Urteil des OLG Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht des BGH fehlt es es an einer für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr für die im Verbotsantrag beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern.

Entgegen der Ansicht des OLG Köln folge – so der BGH – eine solche Begehungsgefahr nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln.

Fazit

Das Urteil reiht sich in die markenrechtliche Entscheidungspraxis des BGH ein, wonach aus der Werbung für ein Produkt auf einer Internationalen Messe und auf der eigenen Internetseite nicht auf ein Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland geschlossen werden könne, es vielmehr der Feststellung ernsthafter und greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bedürfe (BGH, Urteil vom 22.04.2010 – Pralinenform II).

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