OLG Frankfurt a.M.:

Persönliche Haftung von GbR-Gesellschafter bei Abmahnung?

Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, inwieweit die Gesellschafter einer GbR für Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz haften, wenn sie selbst nicht Täter oder Teilnehmer des Verstoßes sind.

Eine Herstellerin von Nahrungsergänzungsmitteln verklagte die mit dem Vertrieb dieser vertraglich beauftragte Vertriebs-GbR und deren Gesellschafter wegen der Verbreitung von falschen Tatsachen gegenüber ihren Kunden auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

Sergey Novikov / Shutterstock.com
Sergey Novikov / Shutterstock.com

Zuvor hatte die Herstellerin den der GbR zunächst gewährten Naturalrabatt in Höhe von 5 % gestrichen sowie das eingeräumte Skonto in Höhe von 3,5 % auf 2% gekürzt und so die Waren im Einkauf für die GbR  verteuert. Dies nahm die GbR zum Anlass, um Ihre Kunden in einem Rundschreiben wie folgt zu informieren:

„Preiserhöhung X Präparate
Zum 1. Januar 2012 hat unser Lieferant eine Preiserhöhung von ca. 12 % für alle Xpräparate angekündigt. Wir müssen diese Preiserhöhung leider an unsere Kunden weitergeben.“

Die Herstellerin der Nahrungsergänzungsmittel erwirkte vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die GbR und die verklagten Gesellschafter wegen der Verbreitung falscher Tatsachen. Den Beteiligten wurde untersagt zu behaupten, die Herstellerin habe eine Preiserhöhung von 12 % für alle X Präparate angekündigt. Ferner wurde die GbR und deren Gesellschafter als Gesamtschuldner zur Auskunft und Bezahlung eines Schadensersatzes verpflichtet.

Dagegen wehrte sich die GbR im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem OLG Frankfurt a.M.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 107/13,  dass die Verbreitung wahrheitswidriger Aussagen  zu unterlassen war. Die Gesellschafter einer GbR  hafteten dabei persönlich auf Auskunft und Schadensersatz für die Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft und dies unabhängig davon, ob sie an der Verletzungshandlung selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt waren oder ob ihnen insoweit eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen sei.

Bei gesetzlichen Verbindlichkeiten müsse – wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten auch – das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen.

Fazit

Die Gesellschafter einer GbR haften nach dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. auch persönlich für Wettbewerbsverletzungen und sind damit verpflichtet, entsprechende Werbemaßnahmen ihres Unternehmens zu kontrollieren, möchten Sie Abmahnungen gegen ihre GbR und sie persönlich vermeiden.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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