Das Landgericht Aschaffenburg hatte auf Betreiben der Wettbewerbszentrale zu entscheiden, ob ein Online-Händler seine Waren mit dem Zusatz „sofort lieferbar“ bewerben darf, wenn die so beworbenen Produkte nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden.
Ein Online-Händler für Elektronikartikel bewarb seine Angebote mit dem Versprechen, diese seien sofort lieferbar. Der Online-Händler teilte seinen Kunden aber in zwei dokumentierten Fällen mit, dass die Produkte nachbestellt werden müssten und es daher bei der Auslieferung der bestellten Waren Verzögerungen von bis zu einer Woche geben werde.
Die Verbraucher beschwerten sich daraufhin bei der Wettbewerbszentrale, welche den Online-Händler daraufhin abmahnte. Die Wettbewerbszentrale forderte den Online-Händler auf, im Rahmen seines Internetversandhandels nicht länger unter Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit von Produkten zu werben, wenn die so beworbene Ware tatsächlich nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werde.
Der Internethändler gab keine Unterlassung ab und ließ es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen.
Entscheidung des Gerichts
Nach der Presseerklärung der Wettbewerbszentrale, erkannte der Online-Händler den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 19.08.2014 (Az. 2 HK O 14/14) vollständig an und ließ sich dazu verurteilen, im Rahmen seines Internetversandhandels nicht länger unter Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit von Produkten zu werben, wenn die so beworbene Ware tatsächlich nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten wird.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht den Internethändler darauf hingewiesen, dass es einen Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit für Produkte, die tatsächlich nicht geliefert werden können, als irreführend ansehe und der Klage daher stattgeben werde.
Daraufhin erklärte der Online-Händler, dass er die geltend gemachten Ansprüche anerkenne.
Fazit
Die Werbung mit „sofort lieferbar“ ist nur zulässig, wenn der Versand der beworbenen Ware am nächsten Werktag erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, darf mit dem Zusatz nicht geworben werden, da dies sonst als irreführende Werbung wettbewerbswidrig wäre.
Artikel als PDF speichern