Das OLG Köln hat sich auf Veranlassung des Betreibers von wetter.de mit der Frage befassen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine App markenrechtlichen Werktitelschutz genießt. Stein des Anstoßes war eine App mit der Bezeichnung „wetter DE“.
Die streitgegenständliche App wurde vom Betreiber des Internetangebots „wetter.at“ unter den nahezu identischen Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ angeboten. Der Betreiber des seit 2009 existierenden Internetangebots „wetter.de“ sieht sich hierdurch in seinen Rechten an der Bezeichnung „wetter“ in Kombination mit „de“ für einen Wetterinformationsdienst verletzt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Köln erkennt in seinem Urteil vom 05.09.2014 (Az. 6 U 205/13) grundsätzlich einen Werktitelschutz für Apps an. Nach der Auffassung des Gerichts könnten hierfür Parallelen zu Software, einer Homepage oder einer Domain gezogen werden, bei denen ein Werktitelschutz in der Rechtsprechung bereits anerkannt sei. Voraussetzung sei aber, dass der Titel des Werkes unterscheidungskräftig, also zur Unterscheidung eines Werkes von einem anderen geeignet sei. Ein glatt beschreibender Titel erfülle diese Anforderungen nicht, sondern stelle lediglich eine auf den Inhalt des Werkes bezogene Sachangabe dar.
So liegt der Fall nach Ansicht des Gerichts bei der Domain wetter.de und dem zugehörigen Wetterinformationsangebot. Der Titel „wetter“ lässt ausschließlich Rückschlüsse auf den Inhalt des Angebotes, nicht aber auf dessen Identität zu. Hieran ändere auch die Top-Level-Domain .de nichts, weil diese lediglich der geographischen Zuordnung des Angebots oder dessen Inhalts diene. Auch wenn eine App keine geographische Zuordnung benötige, seien diese Grundsätze auch hier fruchtbar zu machen, da dem Zusatz „DE“ auch bei einer App keine kennzeichnende Funktion zugeschrieben würde.
Den Ausführungen des Gerichts zufolge sei zwar bei Domains eine gewisse Gewöhnung des Verkehrs an beschreibende Titel anzuerkennen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn eine gleichnamige Printausgabe existiere, was im Falle „wetter.de“ nicht der Fall sei. Für Apps sei eine solche Gewöhnung zudem nicht feststellbar.
Fazit
Das Urteil spricht eine immer wichtiger werdendes Thema an. Der App-Markt ist längst den Kinderschuhen entwachsen und hat massiv an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Damit korrespondiert die Notwendigkeit eines Titelschutzes für die Hersteller, um sich Nachahmerprodukte und Trittbrettfahrer wirksam vom Leib zu halten. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht des Gerichts, das der Schutz nur geringfügig unterscheidungskräftiger Domains von der Existenz eines gleichnamigen Offline-Mediums abhängen soll. Im Gegenteil: bei generischen Domains ist den Verkehrskreisen – anders als bei Printpublikationen – aufgrund der Einzigartigkeit von Domains stets klar, um welches Angebot es sich handelt.
Dieses Argument lässt sich zwar für Apps nicht fruchtbar machen. Was aber – außer der Marktenge – unterscheidet Apps wiederum von Printwerken? Wer regelmäßig in den verschiedenen Appstores stöbert, hat sich längst an die Verwendung beschreibender Titel gewöhnt. Einzig die große Anzahl von Apps könnte gegen die Anerkennung von allzu beschreibenden Werktiteln sprechen und daher höhere Anforderungen rechtfertigen.
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