Die Verjährung von Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wird im Rahmen von Filesharing-Klagen immer wieder thematisiert, da die geltend gemachten Ansprüche in vielen Fällen bereits verjährt sind. Abmahnkanzleien versuchen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren immer wieder mit dem Argument auf zehn Jahre zu erweitern, dass es sich bei den Schadensersatzansprüchen der Urheber um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt, für die eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt.
In einem Urteil vom 27.10.2011 (Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die GEMA die Vergütungen für Open-Air Musikaufführungen nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf, da die Berechnung sich an die Vergütung für Aufführungen in geschlossenen Räumen anlehne. Der BGH entschied darüber hinaus, dass es sich bei den ersparten GEMA-Gebühren um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handele, welche erst nach zehn Jahren verjähren.
Wenig überraschender Weise argumentieren Abmahnkanzleien nun immer wieder, dass es sich bei Filesharing-Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz um ebensolche Ansprüche handelt und daher eine zehnjährige Verjährung gelten müsse.
Entscheidung des Gerichts
In einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vom 24.06.2014 – (Az. 410 C 625/14) erteilte das Gericht der Anwendbarkeit des oben zitierten BGH-Urteils für Ansprüche wegen der Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Fällen eine ebenso klare Absage wie das Amtsgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 6. März 2014 – Az. 42 C 368/13.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der bereicherungsrechtlichen zehnjährigen Verjährung sei, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt habe. Dies könne wie in dem vom BGH entschiedenen Fall eine ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt werde.
In Filesharing-Fällen sei dies aber gerade nicht der Fall. Dem Amtsgericht sei nämlich kein Anbieter bekannt, welcher Werke dergestalt lizensiere, dass diese im Wege des Filesharings angeboten werden könnten. Ein bereicherungsrechtlich abschöpfbarer Vorteil sei dem Schädiger in der Regel dann gar nicht entstanden. Denn dem Filesharer gehe es bei der Nutzung eines Peer-to-Peer Netzwerkes nur um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigene Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung. Darin unterscheide sich der typische Tauschbörsenteilnehmer von demjenigen, der etwa seine Verkaufsstätte mit Musikwerken beschallt, um damit das Kaufverhalten potentieller Kunden zu befördern.
Fazit
Die Amtsgerichte Kassel und Bielefeld lehnen einen urheberrechtlichen Bereicherungsanspruch samt der dann geltenden zehnjährigen Verjährung in Filesharing-Fällen ab. Auch wenn es sich dabei nicht um obergerichtliche Entscheidungen handelt, überzeugen die Urteile der zitierten Amtsgerichte durch eine nachvollziehbare Begründung.
Im Ergebnis sind die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz- vorbehaltlich einer anderweitigen obergerichtlichen Rechtsprechung – weiterhin nach drei Jahren verjährt und können dann auch nicht mehr geltend gemacht werden.
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