BGH:

Patentinhaber vs. Schmuckhändler

Zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche muss es sich bei den bei den beteiligten Unternehmen um Wettbewerber handeln. Besteht ein solches Wettbewerbsverhältnis auch zwischen einem Patentinhaber für ein nickelfreies Material und einem Schmuckhändler der nickelfreie Ware anbeitet. Der Bundesgerichtshof meint ja.

ThomasLENNE/Shutterstock.com
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Ein Unternehmen ist seit 2011 Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Europäischen Patent über die „Verwendung eines biokompatiblen Werkstoffes aus Edelmetall mit einer martensitischen Randschicht für Uhren, Uhrenteile und Schmuck“, das die Herstellung von nickelfreiem Edelstahl ermöglicht. Das Unternehmen ist außerdem berechtigt Unterlizenzen zu vergeben und hat solche auch vergeben.

Ein Schmuckhändler warb im Internet mit der Angabe „nickelfrei“ für eine Edelstahlkette. Diese Angabe übernahm der Händler von seinem Lieferanten. Tatsächlich enthielten die Ketten aber wohl einen Nickelanteil von über 8%.

Darauf mahnte die Patentinhaberin wegen irreführender Werbung ab.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 10.04.2014 – Az. I ZR 43/13) gab der Patentinhaberin recht.

Es bestehe zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis, obwohl sie keine gleichartigen Waren und Dienstleistungen anbieten, so die Karlsruher Richter. Das Angebot mit „nickelfreien“ Edelstahlketten durch den Schmuckhändler könne die Vermarktung des Patents durch Vergabe von Unterlizenzen beeinträchtigen, weshalb auch in so einem Fall ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Daher könne ein Schutzrechtsinhaber auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts gegen Anbieter vorgehen, die ein von dem Schutzrecht erfasstes Produkt anbietet.

Die Irreführung bejahte der BGH zudem ohne Weiteres.

Fazit

Das Urteil des BGH ermöglicht Schutzrechtsinhabern nun auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts gegen Anbieter von Waren und Dienstleistungen vorzugehen, sofern z.B. in deren Werbung Aussagen getroffen werden, die sich auf die Vermarktung des Patents auswirken können.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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