OLG Schleswig-Holstein:

Schadensersatz für Geburtstagszug-Erfinderin?

In seiner „Geburtstagszug“ Entscheidung vom 13.11.2013 (Pressemitteilung) entschied der Bundesgerichtshof, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte nun erneut über die urheberrechtliche Werksqualität des Spielzeugzuges zu entscheiden.

Ruth Black / Shutterstock.com
Ruth Black / Shutterstock.com

Im vorliegenden Fall hatte die Produktdesignerin eines Kinderspielzeuges für das Design von einem Spielwarenhersteller DM 400,00 erhalten. Dies war zwischen den Parteien auch vertraglich vereinbart worden. Der Zug aus Holz, auf dem Kerzen aufgebracht werden können (Geburtstagszug), wurde zum Verkaufsschlager, so dass die Produktdesignerin den Spielwarenhersteller viele Jahre später auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für den Zug und zwei weitere von ihr entworfene Spielzeuge (Angelspiel und Geburtstagskarawane) in Anspruch nahm.

Die Vorinstanzen lehnten eine Verurteilung des Spielwarenherstellers mit der Begründung ab, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung Gebrauchskunst nur als urheberrechtliche Werke zu qualifizieren seien, wenn diese in hohem Maße die übliche Durchschnittsgestaltung überragen.

Der BGH  hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte klar, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen seien als an den von Werken der zweckfreien Kunst (wir haben berichtet).

Er verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein teilt in einer Pressemitteilung mit, dass das Gericht mit Urteil vom 11.09.2014 (Az. 6 U 74/10) die Klage der Produktdesignerin auch im zweiten Rechtsgang abwies.

Der von der Spielwarendesignerin entworfene Geburtstagszug genieße wie das Angelspiel auch keinen Urheberrechtsschutz, da diesen Spielsachen auch nach den vom BGH festgesetzten Regeln keine für den Urheberschutz notwendige Gestaltungshöhe und Individualität zukomme. Das sei hier der Fall, da das Angelspiel und der Geburtstagszug  an vorhandene Vorbilder – also ähnliche Spielzeuge – anknüpfen, und die vorgenommenen Änderungen keine hinreichende eigene Individualität und damit Werkqualität hätten.

Die Geburtstagskarawane habe dagegen eine hinreichende eigenschöpferische Qualität. Die sich hieraus ergebenden urheberrechtlichen Ansprüche  seien aber verjährt, da die Produktdesignerin sie nicht binnen der dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht habe.

Schließlich sei bereits im Jahre 2003 der Verkaufserfolg von Geburtstagszug und Karawane für die Designerin zu erkennen gewesen, so dass ihre Ansprüche seit dem 01.01.2007 verjährt seien.

Fazit

Das OLG hatte nach der Entscheidung des BGH zu prüfen, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind. Schon bei der kleinsten eigenschöpferischen Leistung (sog. „kleine Münze“) ist dies eigentlich zu bejahen. Das OLG sah in dem Geburtstagszug aber offensichtlich kein eigenes Werk, sondern lediglich eine unfreie Bearbeitung eines bestehenden Werkes. Dann hat die Designerin kein eigenes Urheberrecht und damit auch keine Ansprüche gegen den Spielwarenhersteller.

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