Das Oberlandesgericht Celle musste entscheiden, ob sich ein Luxushotel selber sechs Sterne geben darf oder ob eine solche Klassifizierung des Hotels nur durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien erfolgen darf.
Der Betreiber eines Luxushotels brachte am Eingang seines Hauses sechs fünfzackige Sterne in einer waagerechten Reihe zur Beschreibung des Standards seines Hotels an. Eine entsprechende Klassifizierung von einer offiziellen Hotelbewertungsstelle nach objektiven Prüfkriterien konnte der Hotelbetreiber aber nicht vorweisen.
Ein Wettbewerber hielt die Werbung deshalb für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Er mahnte den Hotelbetreiber ab und verlangte Unterlassung der nach seiner Auffassung unberechtigten Werbung.
Diesem Anspruch trat der Hotelbetreiber entschieden entgegen. Nach seiner Auffassung könne schon keine Irreführung vorliegen, da es sich bei seinem Haus tatsächlich um ein Hotel der Luxusklasse handele.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Beschluss vom 15.07.2014 – Az. 13 U 76/14 – nun wie schon das Gericht der Vorinstanz, das die Verwendung einer Reihe von 6 Sternen auf der Außenfassade des Hotels vorliegend irreführend und damit zu unterlassen sei.
Die Kennzeichnung mit sechs Sternen werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als neutrale Klassifizierung einer unabhängigen Stelle verstanden, welche das Hotels nach objektiven Kriterien in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie eingeordnet habe. Schließlich sei es üblich, dass Hotelsmit einer entsprechenden Bewertung werben, um potentiellen Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen.
Dass es sich bei dem Hotel tatsächlich um ein Luxushotel handele, ändere nichts an der Irreführung. Eine Irreführung sei nämlich bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben werde, das der Verkehr als unabhängige Bewertung eines Dritten wahrnehme.
Fazit
Die Bewerbung seiner Waren und Dienstleistungen mit bestimmten Qualitätskennzeichen ist nur gestattet, wenn diese dem Produkt oder der Dienstleitung von unabhängiger Stelle verliehen wurde. Wirbt man mit den Kennzeichen auf eigene Faust, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
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